Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz (Bund)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 26. April 2021

10 C 2.20

Der Ausnahme, nach der die obersten Bundesbehörden nicht informationspflichtige Stellen sind, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, bezieht sich nur auf Informationen, die im Rahmen der Gesetzgebung generiert werden. Das Bundesverwaltungsgericht weist in Bezug auf eine Rechtsänderung darauf hin, dass das Umweltinformationsgesetz den Zugang zu Informationen, die Gegenstand eines laufenden Ermittlungsverfahrens sind, nur ausschließt, wenn nachteilige Auswirkungen auf das Verfahren zu befürchten sind. Somit kommen beide Vorschriften - das Umweltinformationsgesetz und die Strafprozessordnung - nebeneinander zur Anwendung. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die Informationen über Emissionen darstellen, sind nicht geschützt; im Übrigen überwiegt in dem verhandelten Fall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen. Streitgegenstand sind ein Vermerk und eine Präsentation im Zusammenhang mit CO2-Emissionen eines Herstellers für Kraftfahrzeuge. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Strafverfolgung Anwendungsbereich/Zuständigkeit

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

20 F 1.20, Bundesverwaltungsgericht (12.2.2021)

20 F 1.20

Im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ("in-camera"-Verfahren) ist nicht zu klären, ob das Gericht der Hauptsache die Behörde zur Vorlage bestimmter Akten oder sonstiger Unterlagen auffordern müsste. Inhaltlich macht das Bundesverwaltungsgericht Ausführungen zum Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 15. Dezember 2020

10 C 25.19

Herr des Geheimnisses ist allein der Auftraggeber. Handelt es sich um eine informationspflichtige Stelle nach dem Informationsfreiheitsgesetz, kann diese sich nicht auf die speziell geregelte Verschwiegenheitspflicht eines in ihrem Auftrag tätigen Wirtschaftsprüfers berufen. Eine amtliche Tätigkeit übt ein Bearbeiter auch dann aus, wenn er in behördlichem Auftrag tätig wird. Nicht als Bearbeiter einzustufen ist jemand, der im Rahmen unterstützender Sekretariatstätigkeiten ohne eigene Gestaltungsmöglichkeit mit Unterlagen umgeht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich außerdem mit der Vorschrift des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz vertraulich erhobener oder übermittelter Information auseinander. Es stellt fest, dass die Vertraulichkeit nur bei einem berechtigten Interesse geschützt sein soll bzw. wenn die Behörde in besonderem Maße auf eine vertrauliche Übermittlung angewiesen ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Informationsfreiheitsgesetz (Bund), § 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

20 F 3.19, Bundesverwaltungsgericht (5.3.2020)

20 F 3.19

In dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, Unterlagen aus einem Verfahren über die Bauartzulassung von Geschwindigkeitsmessgeräten offenzulegen. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Unterlagen nur für teilweise schutzbedürftig gehalten. Den dagegen gerichteten Beschwerden der Behörde und des betroffenen Unternehmens gibt das Bundesverwaltungsgericht statt. Es stellt einen weitgehenden Schutzbedarf wegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen fest. Dieser umfasst nicht nur den Inhalt von Dateien, die ein Geschäftsgeheimnis enthalten, sondern verhindert bereits den Zugang zu deren äußeren Merkmalen wie Dateiname, Dateiendung, Dateityp oder Dateigröße. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 30. Januar 2020

10 C 18.19

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, nach der das im Kreditwesengesetz verankerte Berufsgeheimnis einen Ausschlussgrund gemäß Informationsfreiheitsgesetz darstellt. Diese Verschwiegenheitspflicht steht auch einem verfassungsunmittelbarem presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aufsichtsaufgaben

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

20 F 11.17, Bundesverwaltungsgericht (11.10.2019)

20 F 11.17

Gegenstand des Einsichtsbegehrens waren Prüfunterlagen für die Musterzulassung eines Luftsportgeräts. Im Rahmen eines "in-camera"-Verfahrens entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, dass die vorgelegte Sperrerklärung teilweise rechtswidrig ist. So sind bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegte Akten kein Geheimnis mehr; auch sind Unterlagen, die keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, nicht schutzbedürftig. Im Übrigen ist die Sperrerklärung rechtmäßig. Damit ändert das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 10. April 2019

7 C 22.18

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Anleger Zugang zu Unterlagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit erstellt worden waren, begehrt. Im Ergebnis entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, dass die Bundesanstalt den Zugang zu Unterlagen verweigern darf, wenn es sich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handelt. Es hält eine weite Auslegung der Regelungen des Kreditwesengesetzes für geboten; damit ist auch das darin vorgesehene aufsichtsrechtliche Geheimnis (Angaben über interne Vorgänge der Aufsichtsbehörde wie Überwachungsmethoden oder Korrespondenz) schützenswert. Überwachte Unternehmen und zuständige Behörden müssen grundsätzlich sicher sein können, dass vertrauliche Informationen nicht weitergegeben werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Aufsichtsaufgaben Anwendungsbereich/Zuständigkeit

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 25. März 2015

BUND BVwG 6 C 12.14 Art 5

Vertragsinhalte, die dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis unterfallen oder für deren Geheimhaltung fiskalische Interessen sprechen, sind im Bereich des staatlichen Liegenschaftswesens nicht abwägungsfest vom informatorischen Zugriff der Presse aufgrund des verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruchs gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ausgenommen. Je weitgehender die Beklagte zur Auskunft gegenüber der Presse gehalten ist, desto stärker wird dem Interesse der Öffentlichkeit entsprochen, sich über ihre Aktivitäten beim Gesetzesvollzug ein Bild machen zu können. Im Gegenzug nimmt die Gefahr zu, dass wirtschaftliche Interessen vom Gesetzesvollzug betroffener Privater, nämlich der Geschäftspartner der Beklagten, beeinträchtigt werden. Die in der Revisionsbegründung der Beklagten anklingende Auffassung, gegenläufige private oder öffentliche Vertraulichkeitsinteressen würden den verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruch ohne weiteres ausschließen, geht fehl. Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber berechtigt wäre, dem betroffenen Vertraulichkeitsinteresse für die gegebene Sachkonstellation Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. Greift der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch - wie hier - durch, ist verfassungsrechtlich determiniert, dass die Belange der Presse überwiegen.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Liegenschaftsverwaltung Vertraulichkeitsinteressen fiskalische Interessen BImA Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Inhalt eines Mietvertrags

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2017

7 C 16.15

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz. Informationen, die im Zusammenhang mit der Planung eines Schienenwegs für die S-Bahn stehen, sind als Umweltinformationen einzustufen, soweit sie dem Bau des Schienenweges weiter dienen. Die klagende Gemeinde ist auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes anspruchsberechtigt. Die Klagegegnerin, eine Tochter der Deutschen Bahn AG, ist, da es sich um die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe im Zusammenhang mit der Umwelt handelt und sie der Kontrolle des Bundes unterliegt, informationspflichtige Stelle im Sinne des Gesetzes. Das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses wurde nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass das berechtigte Interesse an einer Nichtverbreitung unternehmensbezogener Tatsachen mit fortschreitendem Zeitablauf abnehmen kann. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Antragsberechtigung Prozessuales

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 8. Februar 2011

20 F 13.10

Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts weist die Beschwerde gegen die im Zwischenverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht getroffene Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Sperrerklärung des Innenministeriums zur Verweigerung der Vorlage bestimmter Unterlagen zur US-Cross-Border-Lease-Transaktion einer Stadt zurück. Da keine neuen Verträge dieser Art mehr geschlossen werden, erscheint das im Vertragswerk generierte Geschäftsgeheimnis als wirtschaftlich "totes" Wissen. Selbst wenn ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse anzuerkennen wäre, überwiegen die öffentlichen und privaten Offenbarungsinteressen. Maßstab für die prozessuale Entscheidung im Zwischenverfahren ist alleine die Regelung der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Prüfung fachgesetzlicher Vorgaben obliegt dem Gericht der Hauptsache. Siehe auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag, AZ 20 F 14.10. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Prozessuales in-camera Verfahren

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