Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz

Urteil: Verwaltungsgericht Wiesbaden am 17. Januar 2022

6 K 784/21

Der Quellcode einer Software ist vom Begriff der amtlichen Information nicht umfasst. Er stellt zwar eine Aufzeichnung dar, vermittelt Wissen über den Programmablauf und ist damit eine Information. Ein Quellcode wird aber nicht zu amtlichen Zwecken abgefasst; seine Kenntnis ist zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung nicht erforderlich. Zudem stehen Ausnahmetatbestände des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit (hier: IT-Sicherheit) sowie zur Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands einer Herausgabe von Quellcodes regelmäßig entgegen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden weist im Ergebnis eine Klage ab, die sich auf die Herausgabe des Quellcodes bestimmter Anwendungen im Hessischen Schulportal richtete. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte Verwaltungsaufwand

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Wiesbaden am 4. September 2015

6 K 687/15

Das Verwaltungsgericht verpflichtet das Bundeskriminalamt, den beantragten Zugang zu einem Vertrag über die Beschaffung des "Bundestrojaners" (Quellen-Telekommunikationsüberwachung) in Bezug auf bestimmte Inhalte ohne Schwärzungen zu gewähren. Für die Zeit nach Abschluss des Vergabeverfahrens - das Gericht zweifelt allerdings an, dass ein solches überhaupt vorlag - werden die Rechte der privaten Vertragspartner nur durch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aus dem Informationsfreiheitsgesetz berücksichtigt. Insbesondere können Angaben aber nur dann Geschäftsgeheimnisse sein, die wenigstens im Ansatz kalkulatorisch, preisgestalterisch und damit in sich schutzwürdig sind. Dies ist nur teilweise der Fall. In einigen Punkten besteht zudem kein Zugangsrecht, weil das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf Sicherheitsbelange haben kann. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Sicherheitsaspekte Prozessuales Ablehnungsbegründung Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

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