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Richtlinie 90/313/EWG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 26. Juni 2003

C-233/00

Die Aufzählung der Gründe in der Richtlinie 90/313, die die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Informationen über die Umwelt rechtfertigen, ist abschließend. Die Richtlinie ist nicht vollständig umgesetzt, sofern das nationale Gesetz keine ausdrückliche Regelung über den auszugsweisen Zugang zu Information betreffend die Umwelt enthält. Die Regelung, dass ein Antrag auf Zugang zu Informationen abgelehnt werden kann, der sich auf die Übermittlung von noch nicht abgeschlossenen Schriftstücken, noch nicht aufbereiteter Daten oder interner Mitteilungen bezieht, muss nicht ausdrücklich umgesetzt werden, wenn der Regelung durch den allgemeinen rechtlichen Kontext des nationalen Rechts genüge getan ist. Die Entscheidung, einen Antrag abzulehnen, muss nicht zugleich mit der Begründung ergehen, allerdings gilt auch für die Begründung die Frist von zwei Monaten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Bearbeitungsfrist Missbräuchliche Antragstellung Ablehnungsbegründung Entwürfe oder Vorarbeiten

Richtlinie 90/313/EWG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 12. Juni 2003

C-316/01

Der Name des Herstellers sowie die Produktbezeichnung von Lebensmitteln, die Gegenstand verwaltungstechnischer Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung der Verordnung Nr. 1139/98 waren, die Zahl der infolge dieser Maßnahmen verhängten Verwaltungsstrafen und die von diesen Strafen betroffenen Produzenten und Produkte sind keine Informationen über die Umwelt im Sinne der Richtlinie 90/313 EWG. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Begriffsbestimmung

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