Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 1. Februar 2007

C-266/05 P

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes steht dem Gemeinschaftsgesetzgeber in den Bereichen, in denen er politische, wirtschaftliche oder soziale Entscheidungen treffen und komplexe Prüfungen vornehmen muss, ein weites Ermessen zu. Eine in diesen Bereichen erlassene Maßnahme ist nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des vom Organ verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist. Diese Rechtsprechung erstreckt sich auch auf Entscheidungen des Rates, ob der Öffentlichkeit auf Grundlage der Ausnahmevorschriften der Verordnung der Zugang zu einzelnen Dokumenten verwehrt wird. Die Kontrolle der Gemeinschaftsgerichte beschränkt sich in diesen Fällen darauf, die Verfahrensregeln, die Bestimmungen über die Begründung, den Sachverhalt, seine Würdigung und zuletzt die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen. Die Transparenzverordnung hat den Sinn und Zweck, der Öffentlichkeit ein Recht auf Zugang zu den Dokumenten der EU-Organe zu eröffnen, nicht aber, die besonderen Interessen eines Einzelnen zu befriedigen. Aus der Bestimmung, dass sensible Dokumente nur mit Zustimmung des Urhebers im Register aufgeführt oder freigegeben werden, ergibt sich ebenfalls, dass der Urheber befugt ist, die Existenz des Dokuments geheim zu halten als auch der Offenlegung seiner Identität zu widersprechen. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Ablehnungsbegründung Internationale Beziehungen

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