Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 11. Januar 2000

C-174/98 P und C-189/98 P

Soweit es sich bei Dokumenten, die die Kommission den einzelstaatlichen Gerichten übermittelt, um bereits vorhandene Schriftstücke oder um Verweise auf vorhandene Informationen handelt oder soweit die Kommission nur eine allgemeine, vom einzelnen Verfahren unabhängige Stellungnahme abgibt, muss die Kommission im Einzelfall prüfen, ob die Ausnahmetatbestände des Beschlusses 94/90 erfüllt sind. Wird sie wie ein Gutachter beratend für das nationale Gericht tätig, darf die Kommission die Informationen hingegen nur herausgeben, wenn dies nicht gegen das nationale Recht verstößt. Im Zweifelsfall hat sie das nationale Gericht zu konsultieren. Der Gerichtshof hebt damit das Urteil der Vorinstanz auf, in dem die pauschale Ablehnung der Herausgabe sämtlicher in Rede stehender Dokumente noch bestätigt wurde. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

Regulation (EC) No 1049/2001

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 27. Februar 2015

T-188/12

Der Kläger hat gegenüber der Europäischen Kommission einen Anspruch auf Zugang zu Schriftsätzen, welche die Republik Österreich im Zusammenhang mit einem - zum Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossenen - Vertragsverletzungsverfahren bezüglich der Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung an den Gerichtshof übermittelt hat und die der Kommission als Abschriften vorliegen. Der Dokumentenbegriff der Transparenzverordnung ist bereits erfüllt, wenn die Information vorhanden ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Abschriften oder Originale handelt. Die Verordnung nimmt die Tätigkeit der Organe im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren zudem nicht pauschal vom Zugangsrecht aus, so dass die Schriftsätze unter ihren Anwendungsbereich fallen. Sie stellen insbesondere keine Dokumente des Gerichtshofs dar, die als solche vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgenommen wären. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Schutz besonderer Verfahren

Richtlinie 90/313/EWG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 17. Juni 1998

C-321/96

Auch eine Stellungnahme der unteren Verwaltungsbehörden stellt eine "Information über die Umwelt" im Sinne der Richtlinie 90/313 dar. Nach dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers ist dieser Begriff nach dessen Wortlaut weit auszulegen. So stellen verwaltungstechnische Maßnahmen im Sinne der Richtlinie nur eine allgemeine Erläuterung der Begriffe "Maßnahmen" und "Tätigkeiten" dar. Ein Vorverfahren im Sinne der Ausnahmevorschrift ist ein Verfahren mit gerichtlichem oder quasigerichtlichem Charakter, das einem gerichtlichen oder einem Ermittlungsverfahren zeitlich unmittelbar vorausgeht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Bearbeitungsfrist Begriffsbestimmung

Regulation (EC) No 1049/2001

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 19. Dezember 2013

C-279/12

Für die Entscheidung über die Frage, ob eine natürliche oder juristische Person i.S.d. Richtlinie "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt", ist zu prüfen, ob diese Einrichtungen auf der Grundlage des für sie geltenden nationalen Rechts mit Befugnissen ausgestattet sind, die über die im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln hinausgehen. Unternehmen sind als "Behörden" anzusehen, wenn sie nicht in echter Autonomie bestimmen, wie sie die ihnen übertragenen Aufgaben im Umweltbereich erfüllen, weil eine unter Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie fallende Behörde ihre Tätigkeit im Umweltbereich entscheidend beeinflussen kann. Eine Person, die unter die vorgenannte Bestimmung fällt, stellt hinsichtlich sämtlicher Umweltinformationen, die bei ihr vorhanden sind, eine Behörde dar. Handelsgesellschaften, die nur insoweit eine Behörde darstellen können, als sie sich bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Umweltbereich unter der Kontrolle einer der in der Richtlinie genannten Stellen befinden, sind nicht verpflichtet, Umweltinformationen zur Verfügung zu stellen, von denen feststeht, dass sie sich nicht auf die Erbringung solcher Dienstleistungen beziehen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 14. Februar 2012

C-204/09

Die Formulierung der Richtlinie "Gremien oder Einrichtungen, soweit sie in gesetzgebender Eigenschaft handeln", kann im Rahmen einer funktionellen Auslegung auf Ministerien angewandt werden, soweit sie am Gesetzgebungsverfahren im eigentlichen Sinne - durch Gesetzesentwürfe oder Stellungnahmen - beteiligt sind. Ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen, kann sich das beteiligte Ministerium nicht mehr auf diese Ausnahme berufen. Die in der Richtlinie vorgesehene Voraussetzung, dass die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden "gesetzlich vorgesehen" sein muss, kann als erfüllt angesehen werden, wenn es im nationalen Recht des Mitgliedstaats eine Regel gibt, die allgemein bestimmt, dass die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden einen Grund für die Ablehnung des Zugangs zu Umweltinformationen, die bei diesen Behörden vorhanden sind, darstellt, sofern das nationale Recht den Begriff der Beratungen klar bestimmt, was von den nationalen Gerichten zu prüfen ist. Eine Behörde, die sich für die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Umweltinformationen auf die Vertraulichkeit ihrer Beratungen berufen will, hat die vorliegenden Interessen in jedem Einzelfall gegeneinander abzuwägen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren

Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 18. Juli 2013

C-515/11

Die Mitgliedstaaten können nach Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Umweltinformationsrichtlinie festlegen, dass der Begriff Behörde keine Gremien oder Einrichtungen umfasst, soweit sie in gesetzgebender Eigenschaft handeln. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Bestimmung auf Ministerien angewandt werden kann, soweit sie am Gesetzgebungsverfahren im eigentlichen Sinne beteiligt sind. Die Regelung ist dahin auszulegen, dass sie nicht für Ministerien gelten kann, wenn sie Recht ausarbeiten und setzen, das im Rang unter einem Gesetz steht (etwa Verordnungen). Für diese Auslegung sprechen Wortlaut und Systematik des Übereinkommens von Aarhus, das zwischen der Regelung für Gesetzgebungsakte und der Regelung für exekutive Rechtsakte unterscheidet. Während der "Vorbereitung exekutiver Vorschriften" sind Behörden verpflichtet eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung zu fördern. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren

Richtlinie 90/313/EWG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 9. September 1999

C-217/97

Der in der Richtlinie 90/313 gefasste Ausnahmetatbestand für Sachen, die Gegenstand eines Vorverfahrens sind, erfasst nur diejenigen Verfahren, die einem gerichtlichen Verfahren unmittelbar vorausgehen und entweder dazu geeignet sind, Beweise zu schaffen oder Ermittlungen durchzuführen. Zur Umsetzung einer Richtlinie ist die förmliche und wörtliche Übernahme in eine besondere Vorschrift des nationalen Rechts nicht zwingend, vielmehr kann, sofern die Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist, auch der allgemeine rechtliche Kontext des nationalen Rechts ausreichend sein. Allerdings ist die bloße Erwähnung der auszugsweisen Übermittlung in einem Gebührentatbestand zum Informationsgesetz nicht ausreichend, um die Verpflichtung der Richtlinie zur auszugsweisen Übermittlung von Informationen umzusetzen. Die Erhebung einer Gebühr für den Fall der Ablehnung eines Informationsantrags kann nicht als angemessen erachtet werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Kosten Aussonderungen Entwürfe oder Vorarbeiten

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