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Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 21. Juni 2012

C-135/11 P

Der Gerichtshof hebt das erstinstanzliche Urteil auf und verweist es zurück an das Gericht der Europäischen Union. Ein Mitgliedstaat kann nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 der Verbreitung von aus ihm stammenden Dokumenten nur widersprechen, wenn er sich auf die materiellen Ausnahme des Art. 4 Abs. 1 - 3 stützt und seinen Standpunkt ordnungsgemäß begründet. Es handelt sich nicht um ein Vetorecht, das nach freiem Ermessen ausgeübt wird. Das betroffene Organ hat, bevor es den Zugang zu einem Dokument, das aus einem Mitgliedstaat stammt, verweigert, zu prüfen, ob der Mitgliedstaat seinen Widerspruch auf die materiellen Ausnahmen gestützt und dies ordnungsgemäß begründet hat. Diese Berücksichtigung durch das Organ geht jedoch nicht über die Überprüfung des bloßen Vorhandenseins einer sich auf die Ausnahmegründe beziehenden Begründung hinaus. Das Gericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, in der Lage zu sein, die ihm obliegende Kontrolle auszuüben, ohne selbst Einblick in die Dokumente zu nehmen, deren Verbreitung von der Kommission - wegen Widerspruchs des Mitgliedstaats - abgelehnt wurde. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Prozessuales

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