Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 7. Juni 2011

T-471/08

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten eng auszulegen und anzuwenden, um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten der Organe zu gewähren, nicht zu beeinträchtigen. Wird der Zugang zu Unterlagen mit der Begründung versagt, der Zweck eines Audits könne beeinträchtigt werden, so muss konkret benannt und hinreichend begründet werden, welches Verfahren noch läuft und durch den Zugang gefährdet werden könnte. Die Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses eines Organs durch den Zugang zu internen Dokumenten fällt nur dann unter die Ausnahmeregelung der Verordnung, wenn sie erheblich, also ernstlich, ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Verbreitung des Dokuments wesentlich auf den Entscheidungsprozess auswirkt, der noch nicht beendet ist. Das Organ hat nachzuweisen, dass die Verbreitung der Unterlagen seinen Entscheidungsprozess ernstlich beeinträchtigen würde. (Quelle: LDA Brandenburg)

Schutz besonderer Verfahren Veröffentlichung von Informationen Ablehnungsbegründung

Richtlinie 90/313/EWG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 26. Juni 2003

C-233/00

Die Aufzählung der Gründe in der Richtlinie 90/313, die die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Informationen über die Umwelt rechtfertigen, ist abschließend. Die Richtlinie ist nicht vollständig umgesetzt, sofern das nationale Gesetz keine ausdrückliche Regelung über den auszugsweisen Zugang zu Information betreffend die Umwelt enthält. Die Regelung, dass ein Antrag auf Zugang zu Informationen abgelehnt werden kann, der sich auf die Übermittlung von noch nicht abgeschlossenen Schriftstücken, noch nicht aufbereiteter Daten oder interner Mitteilungen bezieht, muss nicht ausdrücklich umgesetzt werden, wenn der Regelung durch den allgemeinen rechtlichen Kontext des nationalen Rechts genüge getan ist. Die Entscheidung, einen Antrag abzulehnen, muss nicht zugleich mit der Begründung ergehen, allerdings gilt auch für die Begründung die Frist von zwei Monaten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Bearbeitungsfrist Missbräuchliche Antragstellung Ablehnungsbegründung Entwürfe oder Vorarbeiten

Regulation (EC) No 1049/2001

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 3. Juli 2014

C-350/12 P

Streitgegenstand ist ein Rechtsgutachten des juristischen Dienstes des Rates der Europäischen Union zu Verhandlungen über die Weitergabe von Bankdaten an amerikanische Behörden vor dem Hintergrund der Terrorismusbekämpfung. Die Vorinstanz erklärte die Ablehnung des Rates, dieses Gutachten herauszugeben, für teilweise nichtig. Der Europäische Gerichtshof weist das Rechtsmittel hiergegen insgesamt zurück. Es bedarf einer erneuten Überprüfung der Ablehnung des Informationszugangs durch den Rat der Europäischen Union, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der Ausnahmen zum Schutz des öffentlichen Interesses (nachteiliger Einfluss auf die Verhandlungsposition der EU) sowie zum Schutz der Rechtsberatung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Ablehnungsbegründung Internationale Beziehungen

Beschluss 93/731/EG über den Zugang zu Ratsdokumenten

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 6. Dezember 2001

C-353/99 P

Zweck des Beschlusses ist es, der Öffentlichkeit einen möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten des Rates zu bieten; Ausnahmen sind demzufolge eng auszulegen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet den Europäischen Rat zur Prüfung, ob ein teilweiser Zugang zu einem Dokument gewährt werden kann, das anderenfalls der Öffentlichkeit nicht zugänglich wäre. Allerdings darf die Ausnahme nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessene und erforderliche Maß hinausgehen. Damit hatte die Entscheidung des Europäischen Gerichts Bestand; das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Interessenabwägung Ablehnungsbegründung

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 1. Februar 2007

C-266/05 P

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes steht dem Gemeinschaftsgesetzgeber in den Bereichen, in denen er politische, wirtschaftliche oder soziale Entscheidungen treffen und komplexe Prüfungen vornehmen muss, ein weites Ermessen zu. Eine in diesen Bereichen erlassene Maßnahme ist nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des vom Organ verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist. Diese Rechtsprechung erstreckt sich auch auf Entscheidungen des Rates, ob der Öffentlichkeit auf Grundlage der Ausnahmevorschriften der Verordnung der Zugang zu einzelnen Dokumenten verwehrt wird. Die Kontrolle der Gemeinschaftsgerichte beschränkt sich in diesen Fällen darauf, die Verfahrensregeln, die Bestimmungen über die Begründung, den Sachverhalt, seine Würdigung und zuletzt die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen. Die Transparenzverordnung hat den Sinn und Zweck, der Öffentlichkeit ein Recht auf Zugang zu den Dokumenten der EU-Organe zu eröffnen, nicht aber, die besonderen Interessen eines Einzelnen zu befriedigen. Aus der Bestimmung, dass sensible Dokumente nur mit Zustimmung des Urhebers im Register aufgeführt oder freigegeben werden, ergibt sich ebenfalls, dass der Urheber befugt ist, die Existenz des Dokuments geheim zu halten als auch der Offenlegung seiner Identität zu widersprechen. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Ablehnungsbegründung Internationale Beziehungen

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 29. Juni 2010

C-139/07 P

Die Beteiligten eines Beihilfeverfahrens mit Ausnahme des für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaates verfügen nicht über das Recht, die Dokumente der Verwaltungsakte der Kommission einzusehen. Bei der Auslegung der Ausnahmeregelung der Verordnung 1049/2001 sind die Rechtsgedanken der Beihilfeverordnung 659/1999 zu berücksichtigen, nach denen lediglich dem verantwortlichen Mitgliedstaat in Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen Zugang zu den Dokumenten zu gewähren ist. Zur Begründung steht es den Gemeinschaftsorganen frei, sich lediglich auf allgemeine Erwägungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, die sich verfahrensgegenständlich aus der Verordnung 659/1999 und der Rechtsprechung zum Recht auf Einsicht in die Dokumente der Verwaltungsakte der Kommission ergeben. Einer konkreten und individuellen Prüfung der einzelnen Dokumente bedurfte es daher nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Ablehnungsbegründung

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