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Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 25. März 2015

8 A 8/14

Der Herausgabe eines von der Stadtverwaltung in Auftrag gegebenen Grundstückswertgutachtens stehen keine Ausschlussgründe des Informationszugangsgesetzes entgegen. Insbesondere liegt kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis in Bezug auf die Beklagte (Stadt) sowie die Beigeladene (Käuferin des Grundstücks) vor. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Bekanntgabe der in dem Gutachten enthaltenen Informationen exklusives kaufmännisches Wissen der Beigeladenen preisgegeben würde. Auch ermöglicht die Offenlegung keine geheimhaltungswürdigen Rückschlüsse auf deren Betriebsführung, Wirtschaft- und Marktstrategie, Kostenkalkulation, Entgeltgestaltung oder Verhandlungsstrategien. Das Gutachten enthält lediglich eine Bewertung des Ist-Zustandes der Fläche bzw. der preisbildenden Umstände unter Berücksichtigung der objektiv erkennbaren und für jedermann zugänglichen Informationen. Dieser gutachterlich festgelegte Wert und damit auch der "Basiskaufpreis" haben keinen Bezug zum Unternehmen der Beigeladenen. Auch bei Annahme eines schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses würde aber das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen überwiegen (Nachvollziehbarkeit der Wirtschaftlichkeit des Grundstücksverkaufs). (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung

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