
Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.
Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte
Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.
Gerichtsentscheidungen
Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit
Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
12 A 180/02
Strittig war ein Antrag gegenüber einem Landesministerium auf Akteneinsicht in die bei einer privatrechtlichen Beteiligungsgesellschaft zur Vorbereitung eines Flughafenausbaus geführten Vorgänge. Da die Vorhaltung von Luftverkehrseinrichtungen weder eine verpflichtende öffentlich-rechtliche Aufgabe ist, noch in den Bereich der Daseinsvorsorge gehört, besteht hier kein Anspruch auf Informationszugang auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes. Zum selben Ergebnis kommt das Gericht auch im Hinblick auf das Umweltinformationsgesetz: Bei der Verwaltung öffentlicher Beteiligungen werden die öffentlichen Stellen nicht als Behörden mit Umweltaufgaben tätig. (Quelle: LDA Brandenburg)
Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 7. April 1998
3 A 180/96
Das Gericht entscheidet, dass eine Liste über die Prüfgebiete hinsichtlich der FFH- und Vogelschutzrichtlinie in Schleswig-Holstein auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes offenzulegen ist. Umweltinformationen über die FFH-Schutzwürdigkeit einer bestimmten Fläche berühren jedoch die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden und sind vom Informationsanspruch ausgenommen. (Quelle: LDA Brandenburg)
Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)
Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 31. August 2004
6 A 245/02
Der Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes steht nicht entgegen, dass es sich bei Wärmelieferungsverträgen um fiskalische Hilfsgeschäfte handelt, bei denen die Vorschriften des Privatrechts anzuwenden sind. Für die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit gibt es keine sachgerechten Gründe. Das Interesse der Allgemeinheit an der Offenlegung der Wärmelieferungsverträge überwiegt zudem die weniger gewichtigen Geschäftsgeheimnisse. (Quelle: LDA Brandenburg)
Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung
Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 21. Dezember 2004
12 A 191/03
Das Gericht setzt sich ausführlich damit auseinander, ob der Behördenbegriff des Informationsfreiheitsgesetzes SH einschränkend oder weitergehend auszulegen ist, entscheidet diese Rechtsfrage aber letztlich nicht, da auch bei einer weiten Auslegung kein Informationsanspruch besteht. Das IFG findet keine Anwendung, soweit keine hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen werden, auch wenn z.B. eine Gemeinde an einer juristischen Personen des Privatrechts beteiligt ist. Auf wirtschaftliche Unternehmen, auch solche mit überwiegender/ausschließlicher Beteiligung der öffentlichen Hand, ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht anwendbar. Die Vorbereitung von Entscheidungen im Rahmen der Verwaltung von privatrechtlichen Beteiligungen gehört nicht zu den öffentlichen Aufgaben. Die Stadt ist keine Behörde im Sinne des Umweltinformationsgesetzes; es fehlt an einem auf Rechtsvorschriften oder Anordnung einer vorgesetzten Stelle beruhenden umweltbezogenen Handlungsauftrag. Fiskalisches Handeln ist vom Umweltinformationsanspruch ausgeschlossen. (Quelle: LDA Brandenburg)
Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 7. September 2005
6 A 269/04
Eine juristische Person des Privatrechts steht nur dann einer Behörde gleich, wenn sie eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt und dabei öffentlich-rechtlich handelt. Dies gilt auch im Falle der Annahme eines öffentlichen Zwecks bzw. eines wichtigen Interesses an der Gründung eines privatrechtlich organisierten Unternehmens durch eine Stadt. (Quelle: LDA Brandenburg)
Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 9. Juni 2005
12 A 182/02
Die Betreiberin eines Kernkraftwerks hatte gegen die vom zuständigen Ministerium beabsichtigte Herausgabe von Informationen zu einem Störfall als Drittbetroffene geklagt. Das Verwaltungsgericht erkennt keine Rechtsgrundlage für den Informationszugang: Aus der Umweltinformationsrichtlinie ergibt sich trotz abgelaufener Umsetzungsfrist (zum Zeitpunkt des Urteils war ein neues Bundesumweltinformationsgesetz zwar bereits in Kraft, galt aber nicht mehr für die Landesbehörden, während ein Landesumweltinformationsgesetz noch nicht verabschiedet war) kein unmittelbarer Anspruch, wenn dieser zu Lasten Dritter gehen würde. Das Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein wird von einer abschließenden Regelung des Atomgesetzes in Verbindung mit der Gewerbeordnung verdrängt. (Quelle: LDA Brandenburg)
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung
Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 29. November 2007
12 A 37/06
Der Öffentlichkeit steht auf der Grundlage des Schleswig-Holsteinischen Umweltinformationsgesetzes grundsätzlich ein Auskunftsanspruch über die Verwendung von Agrarsubventionen der Europäischen Union zu. Dies schließt die Nennung der Subventionsempfänger ein. Auch ein mittelbarer Umweltbezug genügt demnach, um die Voraussetzungen für das Vorliegen einer "Umweltinformation" zu erfüllen. Im Hinblick auf den eventuellen Schutzbedarf personenbezogener Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass ein sehr großes öffentliches Interesse an der Aufklärung der Rechtmäßigkeit der Verwendung öffentlicher Mittel besteht. Sollten keine gravierenden Gründe im Einzelfall gegen die Veröffentlichung sprechen, dürfte das öffentliche Interesse überwiegen. (Quelle: LDA Brandenburg)
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung
Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 30. Juni 1995
12 A 170/93
Daten für die Vorausbeurteilung von Umweltauswirkungen einer Maßnahme (Lärmbelastung durch eine geplante Umgehungsstraße) stellen Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes dar. Auf Informationen darüber, wie die Entscheidung zu Stande gekommen ist, trifft dies jedoch nicht zu. Wer etwas wann entschieden hat, kennzeichnet nicht den Zustand der Umwelt oder umweltschützendes Handeln, sondern ist umweltneutral. Behördliche Stellungnahmen unterfallen dem Ausschlusstatbestand der "Vertraulichkeit der Beratung". (Quelle: LDA Brandenburg)
Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)
Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 27. Februar 2012
8 A 207/11
Das Verwaltungsgericht verpflichtet ein Finanzamt zur Gewährung der Akteneinsicht in Unterlagen zur eigenen steuerlichen Veranlagung eines Steuerpflichtigen. Das Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein gilt auch gegenüber dem Finanzamt. Seine Geltung ist nicht ausgeschlossen, weil es sich um der Abgabenordnung unterliegende Steuervorgänge handelt. Gründe für die Verweigerung des Informationszugangs sind in den Ablehnungstatbeständen des Informationsfreiheitsgesetzes hinreichend geregelt, liegen hier aber nicht vor. Zudem haben Betroffene einen grundsätzlichen Anspruch auf die zu ihrer Person im Besteuerungsverfahren gespeicherten Daten. Das Motiv eines Antragstellers, Material für einen Amtshaftungsprozess zu sammeln, ist kein erheblicher fiskalischer Nachteil, der im Rahmen einer Ermessensausübung der Akteneinsicht entgegenstehen könnte. Ein Bürger, der einen berechtigten Anspruch gegenüber dem Staat geltend macht, fügt diesem keinen Nachteil zu. (Quelle: LDA Brandenburg)
Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Fiskalische Interessen
Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 28. Juli 2004
9 A 440/03
Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 4 IFG Schleswig-Holstein auf Einsichtnahme in die REFA-Studie zur Haftraumkontrolle, da diese beim beklagten Landesministerium nicht "vorhanden" im Sinne der Norm ist. Grund hier für ist die fehlenende Verfügungsbefugnis. Diese liegt ausschließlich bei einem Ministerium eines anderen Landes, das der Einsichtnahme mit Verweis auf die Vertraulichkeit der Beratungen nicht zugestimmt hat. Auch die Regelungen des § 9 Nr. 1 IFG Schleswig-Holstein zur Vertraulichkeit stehen dem Informationszugang entgegen. Bei der Studie handelt es sich um eine Liste mit den in einem Haftraum üblichen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, die der Vorbereitung einer Länderberatung diente. (Quelle: LDA Brandenburg)
Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern Entwürfe oder Vorarbeiten
Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: