Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz (Bund)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 2. Oktober 2020

4 LA 141/18

Das Oberverwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens sowie Anträge auf Zulassung der Berufung ab. Damit wird die Entscheidung der Vorinstanz rechtskräftig, nach der die beklagte Behörde verpflichtet ist, dem Kläger, einem Umweltverein, Akteneinsicht in die Unterlagen zu einer Rückrufanordnung bestimmter Fahrzeuge eines Autoherstellers zu gewähren. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Prozessuales Strafverfolgung

Umweltinformationsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 20. April 2018

6 A 48/16

Das Verwaltungsgericht verpflichtet die beklagte Behörde, dem Kläger, einem Umweltverein, Akteneinsicht in die Unterlagen zu gewähren, die im Rahmen einer Rückrufanordnung für bestimmte Fahrzeuge eines Autoherstellers entstanden sind. Personenbezogene Daten nimmt das Gericht davon aus. Selbst für den Fall, dass es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handeln sollte, überwiegt das öffentliche Interesse. Auch staatsanwaltschaftliche Ermittlungen stehen der Akteneinsicht nicht entgegen. Hintergrund des Falls war ein Abgasskandal um Dieselfahrzeuge. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Strafverfolgung

Informationszugangsgesetz (Schleswig-Holstein)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 25. März 2015

8 A 8/14

Der Herausgabe eines von der Stadtverwaltung in Auftrag gegebenen Grundstückswertgutachtens stehen keine Ausschlussgründe des Informationszugangsgesetzes entgegen. Insbesondere liegt kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis in Bezug auf die Beklagte (Stadt) sowie die Beigeladene (Käuferin des Grundstücks) vor. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Bekanntgabe der in dem Gutachten enthaltenen Informationen exklusives kaufmännisches Wissen der Beigeladenen preisgegeben würde. Auch ermöglicht die Offenlegung keine geheimhaltungswürdigen Rückschlüsse auf deren Betriebsführung, Wirtschaft- und Marktstrategie, Kostenkalkulation, Entgeltgestaltung oder Verhandlungsstrategien. Das Gutachten enthält lediglich eine Bewertung des Ist-Zustandes der Fläche bzw. der preisbildenden Umstände unter Berücksichtigung der objektiv erkennbaren und für jedermann zugänglichen Informationen. Dieser gutachterlich festgelegte Wert und damit auch der "Basiskaufpreis" haben keinen Bezug zum Unternehmen der Beigeladenen. Auch bei Annahme eines schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses würde aber das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen überwiegen (Nachvollziehbarkeit der Wirtschaftlichkeit des Grundstücksverkaufs). (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 17. Januar 2007

15 P 1/06

Das Oberverwaltungsgericht stellt fest, dass die Weigerung der Beklagten, die strittigen Passagen eines Ergebnisberichts zum Kiesabbau ungeschwärzt vorzulegen, rechtmäßig ist. Die Informationen betreffen Know-how, sind geldwert und als Betriebsgeheimnis einzustufen. Wie im Hauptsacheverfahren bedarf es auch im Vorlageverfahren einer Abwägung, ob "Geheimnisschutz auch angesichts des Interesses am effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten ist." (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in-camera Verfahren

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 9. Mai 2007

15 P 4/06 (Berichtigung)

Der Beschluss vom 19. April 2007 unter demselben Aktenzeichen wird um den Geheimhaltungsbedarf für weitere Informationen ergänzt, die das Oberverwaltungsgericht nunmehr ebenfalls als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einstuft. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung in-camera Verfahren

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 22. Juni 2005

4 LB 30/04

Bei von den Eichbehörden beanstandeten Füllmengenunterschreitungen handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen. Diese haben aus Wettbewerbsgründen ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung der Prüfdaten, welches das Offenbarungsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Dem steht auch nicht die mögliche Rechtswidrigkeit der Abfüllpraxis entgegen. Die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz wird damit zurückgewiesen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 19. April 2007

15 P 4/06

Das Zurückhalten einer vor dem Hintergrund einer Auseinandersetzung über Emissionen zur Einsicht beantragte Akte zum Betrieb einer Kaffeerösterei ist zum großen Teil rechtswidrig. Bei den meisten der als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen handelt es sich nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (das Urteil geht auf Einzelheiten zu der Art der Informationen ein). Das Oberverwaltungsgericht stützt sich auf das Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein. Siehe auch den Ergänzungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2007 unter demselben Aktenzeichen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung in-camera Verfahren

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 29. Dezember 2006

15 P 2/06

Der Fachsenat entscheidet, dass Informationen zum Störfall in einem Kernkraftwerk von der Beklagten hätten herausgegeben werden müssen. Als Grundlage hierfür stützt sich das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich begründeten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einerseits und der "öffentlichen" Funktion des geltend gemachten Informationszugangsanspruchs andererseits. Der Informationszugang kann die Klägerin unter einen erhöhten Erklärungsdruck setzen, was im Sinne der Anlagensicherheit positiv zu bewerten ist. Insoweit hilft die Aktenöffentlichkeit bei der Realisierung einer wichtigen öffentlichen Aufgabe. Dies führt dazu, dass das öffentliche Interesse an einer Vorlage von störfallbezogenen Informationen überwiegt. Soweit sich der Antrag auf Informationszugang auf nicht störfallbezogene Unterlagen bezieht, behält der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin seinen Vorrang. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Begriffsbestimmung in-camera Verfahren

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 4. April 2006

4 LB 2/06

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt das Oberverwaltungsgericht fest, dass die Umweltinformationsrichtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbare Wirkung entfaltet. Bloße negative Auswirkungen auf die Rechte Dritter, selbst wenn sie gewiss sind, rechtfertigen es nicht, dem Einzelnen das Recht auf Berufung auf die Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber dem Mitgliedstaat zu versagen. Auf die schutzwürdigen Interessen des Drittbetroffenen sind die entsprechenden Ausnahmetatbestände, denen ebenfalls Drittwirkung beizumessen ist, anzuwenden. Ob die strittigen Informationen zu dem Störfall in einem Kernkraftwerk unter den Ausnahmetatbestand des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses fallen, kann nicht nach Aktenlage beurteilt werden, deshalb legt das Gericht diese Frage dem Fachsenat für "in-camera"-Verfahren vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Aussonderungen Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften

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