Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)

Beschluss: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 23. November 2021

10 S 4275/20

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2020 - 14 K 2981/19 - abgelehnt. Das Land darf die Einsicht in ein Gutachten zur Prüfungstätigkeit des Verbands baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. gewähren. Ein Mitglied des Klägers, eines Genossenschaftsverbands, hatte im September 2017 Insolvenz anmelden müssen. Das aufsichtführende Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hatte daraufhin von einer Steuerberatungsgesellschaft ein Gutachten über die Prüfungstätigkeit des Klägers bei der insolventen Genossenschaft am Maßstab des Genossenschaftsgesetzes erstellen lassen. Geschäftsgeheimnisse sowie der Schutz personenbezogener Daten stehen dem Anspruch nicht entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Personenbezogene Daten Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)

Urteil: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 22. Juni 2021

10 S 320/20

Der Zugang zu einer für die beklagte Gemeinde von einem Rechtsanwalt erstellen, schriftlichen Beratung ist im konkreten Einzelfalls, der dem Verfahren zu Grunde lag, zu gewähren. Der Verwaltungsgerichtshof begründet ausführlich, weshalb die Ausnahmetatbestände des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Baden-Württemberg zum Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses, der Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen, vor nachteiligen Auswirkungen auf den Erfolg eines Gerichtsverfahrens oder der Urheberrechtsschutz nicht erfüllt sind. Gegenstand der anwaltlichen Beratung waren Einzelheiten zur Festsetzung von Wasserversorgungsbeiträgen. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Urheberrecht

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Beschluss: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 28. Januar 2013

9 S 2423/12

Der Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung entfällt nicht deshalb, weil bereits eine Veröffentlichung des Ergebnisses einer Kontrolle nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch stattgefunden hat, denn mit der Fortsetzung der Veröffentlichung wird deren Prangerwirkung perpetuiert und vertieft. Die den Eingriff in Grundrechte des Betroffenen rechtfertigende Befugnisnorm des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs zur Veröffentlichung von Informationen begegnet erheblichen Bedenken im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Unions- und Verfassungsrecht. Der Senat hat Zweifel, dass die Befugnisnorm dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügt, da weder die Dauer der Veröffentlichung, noch eine Hinweispflicht der Behörde und eine Abwägung widerstreitender Interessen geregelt sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Veröffentlichung von Informationen

Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)

Urteil: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 2. März 2021

10 S 2102/20

Für eine informationsfreiheitsrechtliche Leistung hatte das Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.500,00 Euro erhoben. Das Gericht stellte fest, dass es sich um einen Verstoß gegen § 10 Abs. 3 S. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz, also gegen das Verbot prohibitiv wirkender Gebührenfestsetzung, handelt. Mit der Vorschrift ist es nicht zu vereinbaren, für eine informationsfreiheitsrechtliche Leistung auf Grundlage von § 4 Abs. 4 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg von einem Gebührenrahmen bis 10.000 Euro auszugehen und eine Gebühr von 1.500 Euro festzusetzen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten

Sonstige

Beschluss: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 2. März 2021

10 S 2267/19

Der Verwaltungsgerichtshof weist eine Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss durch die Vorinstanz zurück. Diese hatte zur Streitwertberechnung in zulässiger Weise die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren zusammengerechnet. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)

Urteil: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 17. Dezember 2020

10 S 3000/18

Einsicht in die Bauakte eines Nachbarn zur Statik der Terrasse: Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt hier gegenüber dem Schutz personenbezogener Daten (Sachbezug) nach § 5 Abs. 1 Alt. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg. Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt, wenn und soweit der Informationszugang zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)

Urteil: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 6. August 2020

10 S 1856/20

Es besteht kein Informationsfreiheitsanspruch nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG) auf Erteilung einer anonymisierten Auskunft zu Gesundheitsangaben und Todesursachen, die sich aus den bei einem Landratsamt eingegangenen Todesbescheinigungen ergeben, die Verstorbene betreffen, bei denen ein Zusammenhang mit einer Covid-19-Infektion angenommen wird. § 22 Abs. 4 und 5 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg ist im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG eine Rechtsvorschrift, die den Zugang zu amtlichen Informationen vorrangig und abschließend regelt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)

Urteil: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 4. Februar 2020

10 S 1082/19

Gegen eine Beanstandung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg ist Rechtsschutz möglich. Die Beanstandung ist ein feststellender Verwaltungsakt. Die Ausführung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Baden-Württemberg zählt zu den weisungsfreien Aufgaben (also gilt Rechtsaufsicht). Es besteht eine Pflicht der informationspflichtigen Stelle dem Antragsteller zu antworten, eine sog. „Bescheidungspflicht“ und „Substantiierungspflicht“ bezüglich der Ausschlussgründe, da das Verwaltungsverfahren nur so abgeschlossen werden kann. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Missbrauchstatbestands liegt bei der informationspflichtigen Stelle. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Missbräuchliche Antragstellung Prozessuales Ablehnungsbegründung Verwaltungsaufwand

Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)

Urteil: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 4. Februar 2020

10 S 1229/19

Die Einsicht in Niederschrift von nicht-öffentlichen Gemeinderatssitzungen ist ausgeschlossen, da § 38 Abs. 2 S. 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (§ 1 Abs. 3) vorgeht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)

Beschluss: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 6. November 2019

1 S 2005/19

Gegenstand des Verfahrens waren die Einsicht in und hilfsweise Auskünfte aus Personenstandsregistern für eine journalistische Recherche zu NS-Kriegsverbrecher. Im Ergebnis stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass das Personenstandsgesetz dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) als Spezialregelung vorgeht (§ 1 Abs. 3 LIFG). (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften

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