Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Beschluss: Oberlandesgericht Hamm am 20. Juni 2012

NRW OLG 27 W 41_12 2012 LPG

Presse darf für eine verdeckte Recherche zu einem für die Allgemeinheit bedeutenden Thema ein nach § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG erforderliches "berechtigtes Interesse" für die Einsichtnahme - über das freie Einsichtsrecht nach § 9 Abs. 1 HGB hinaus - auch in den Hauptband der Handelsregisterakten zu begründen.

Handelsregister

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Beschluss: Oberlandesgericht Hamm am 20. Juli 1988

NRW OLG 15 W 113/88 1988 LPG

1. Auch ein öffentliches Interesse berechtigt zur Einsicht in das Grundbuch. 2. Einem Redakteur ist in Ausübung seines Berufes, wenn er die demokratische Kontrollfunktion der Presse wahrnimmt, Einsicht in das Grundbuch zu gewähren, sofern er hierfür ein berechtigtes (öffentliches) Interesse wahrnimmt. 3. In diesem Falle ist der Eigentümer anzuhören, um die für die Gewährung der Einsicht erforderliche Abwägung von seinem Individualinteresse und dem öffentlichen Informationsinteresse vornehmen zu können.

Grundbuch

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Beschluss: Oberlandesgericht Hamm am 14. Juli 1980

NRW OLG 1 VAs 7/80 1980 LPG

Der Senat ist der Auffassung, Dass das Steuergeheimnis, Insbesondere wegen des bedeutenden objektiven öffentlichen Interesses, Den in § 4 Abs. 2 Nr 2 LPG NRW angesprochenen Geheimhaltungsvorschriften zuzuordnen ist. Ist grundsätzlich davon auszugehen, Dass ein Anspruch auf Auskunftserteilung wegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG NRW nicht besteht, So muss doch im vorliegenden Fall das Steuergeheimnis de § 30 AO in einem bestimmten Umfang zurücktreten, Weil insoweit wegen § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO der Anspruch des Antragstellers aus § 4 Abs. 1 LPG NRW Vorrang genießt. 2. Gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 ist die Offenbarung der gemäß Abs. 2 erlangten Kenntnisse zulässig, Soweit hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Der Begriff ist im Gesetz nicht definiert. 3. Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 b ist das zwingende öffentliche Interesse hinsichtlich der Offenbarung von Kenntnissen zu bejahen, Die für die Verfolgung solcher Wirtschaftsstraftatenerforderlich sind, Die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens eine erhebliche Störung der wirtschaftlichen Ordnung herbei führen oder eine erhebliche Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder die ordnungsmäßige Arbeit der Behörden oder öffentlichen Einrichtungen verursachen können.

Kollision zwischen Informationsrecht der Presse und Steuergeheimnis Hier: Verweigerung der Auskunftserteilung durch Staatsanwaltschaft Parteispenden-Affäre Wahrnehmung von Bürgerrechten

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Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: