Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Sonstige

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 25. März 2009

5 B 1184/08

Die Verschwiegenheitspflicht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ähnelt dem Steuergeheimnis, das in vergleichbarer Weise das Vertrauen der jeweils Betroffenen stärken und ihm den Grund nehmen soll, die von ihm verlangten Informationen zu verweigern. Der Bundesbeauftragte ist daher auch gegenüber der Presse nicht zu einer konkreten Auskunftserteilung über noch andauernde Ermittlungen und vorläufige Erkenntnisse verpflichtet. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Schutz besonderer Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 18. Mai 2009

8 A 2701/08

Das Oberverwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die begehrten Unterlagen - ein Qualitätssicherungsbericht sowie das Qualitätshandbuch einer Kassenärztlichen Vereinigung - enthalten keine Informationen zum Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen. Informationen sind im dienstlichen Zusammenhang erlangt, wenn sie der öffentlichen Stelle im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zugegangen sind. Dies betrifft auch Prüfberichte externer Stellen zu Organisationsuntersuchungen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Veröffentlichung von Informationen

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 26. August 2009

8 E 1044/09

Das Verwaltungsgericht hatte den Rechtsstreit um das Begehren eines Insolvenzverwalters auf Übersendung der Jahreskontoauszüge zunächst an das Finanzgericht verwiesen, obwohl der Kläger sich ausschließlich auf das Informationsfreiheitsgesetz stützt. Dies hält das Oberverwaltungsgericht für einen Verstoß gegen das Gerichtsverfassungsgesetz und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurück. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 30. September 2009

8 A 2958/08

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen lehnt einen Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die Vorinstanz hatte einen Deichverband verpflichtet, ein im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahren gegen ein Ingenieurbüro erstelltes Sachverständigengutachten als Fotokopie herauszugeben. Eine Gefährdung dieses Verfahrens ist nicht ersichtlich. (Quelle: LDA Brandenburg)

Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 27. Mai 2009

13a F 13/09

Das Oberverwaltungsgericht stellt fest, dass die von der Beklagten beabsichtigte ungeschwärzte Aktenvorlage rechtmäßig ist. Private Geheimhaltungsinteressen, die gegenüber dem durch das Verbraucherinformationsgesetz geschützten Allgemeininteresse an einer umfassenden Information des Verbrauchers vorrangig sind und als deren Folge eine ungeschwärzte Vorlage der sie betreffenden Daten beim Verwaltungsgericht nicht erfolgen dürfte, bestehen nicht. Die vom Verbraucherinformationsgesetz vorgesehene zeitliche Ausschlussfrist von fünf Jahren bezieht sich auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Informationszugang und war hier nicht überschritten. Dies gilt auch für den vorliegenden Antrag nach § 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Sachverhalte, denen eine strafrechtliche Relevanz zukommt, sind keine Geschäftsgeheimnisse. Inhaltlich ging es u.a. um Produkte, bei denen Normvorgaben in Bezug auf eine Chemikalie im Verpackungsmaterial nicht beachtet worden waren. (Quelle: LDA Brandenburg)

in-camera Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 9. März 2009

8 A 2488/06

Das Oberverwaltungsgericht stellt das Verfahren ein und erklärt das Urteil der Vorinstanz für wirkungslos. Die Beklagte war zuvor mit einer gerichtlichen Verfügung darauf hingewiesen worden, dass der Informationszugangsanspruch dem Grunde nach gegeben sein dürfte. Insbesondere ging aus diesen Hinweisen hervor, dass der Antrag von einer natürlichen Person gestellt worden ist. Das Verwaltungsgericht hatte diese als durch die nicht antragsberechtigte juristische Person in unzulässiger Weise vorgeschoben angesehen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 25. März 2009

NRW OVG 5 B 1184/08 2009 LPG

Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW besteht ein Anspruch auf Auskunft nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW nicht, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. Geheimhaltungsvorschriften im Sinne dieser Regelung sind solche, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und zumindest auch auskunftsverpflichtete Behörden zum Adressaten haben. Hierzu zählen u.a. Gesetzesbestimmungen über Staats- und Dienstgeheimnisse. Demgegenüber sind keine Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW Normen, die den einzelnen Beamten zur Dienstverschwiegenheit verpflichten, wie etwa die §§ 61 ff. BBG. Der Auskunftsanspruch richtet sich nämlich nicht gegen den einzelnen Beamten, sondern gegen die Behörde insgesamt, deren Leitung nach den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder der Presse Auskünfte zu erteilen hat. Die Verschwiegenheitspflicht des Bundesbeauftragten ähnelt dem Steuergeheimnis, das in vergleichbarer Weise das Vertrauen des jeweils Betroffenen stärken und ihm den Grund nehmen soll, die von ihm verlangten Informationen zu verweigern. Im Hinblick auf die besondere politische Dimension der Spitzelaffäre handelt es sich bei den vom Antragsteller verlangten genauen Auskünften ersichtlich auch nicht um solche, die wegen ihrer Bedeutungslosigkeit keiner Geheimhaltung bedürften. Letzteres kann nicht angenommen werden, wenn eine Angelegenheit unter irgendeinem Gesichtspunkt Bedeutung gewinnen kann.

Einstweilige Anordnung Geheimhaltung Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht Kooperation der Deutschen Telekom AG) Spitzelaffäre

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