Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 9. Februar 2012

5 A 166/10

Das Oberverwaltungsgericht verpflichtet die Erstinstanz, den Antrag des Klägers auf Informationszugang beim Westdeutschen Rundfunk (WDR) neu zu entscheiden. Der WDR muss auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen und des WDR-Gesetzes außerhalb des journalistisch-redaktionellen Bereichs grundsätzlich Zugang zu Informationen gewähren. Anders als das Verwaltungsgericht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die in Rede stehenden Auftragsvergaben des WDR eine Verwaltungstätigkeit im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes darstellt. Dieser Informationsanspruch steht weder dem publizistischen Wettbewerb mit privaten Anbietern noch dem klassischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entgegen. Das Pressegesetz ist keine dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangige Regelung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 27. Juni 2012

NRW OVG 5 B 1463/11 2012 LPG

Die Voraussetzungen des hier einschlägigen § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Mit seinem Auskunftsbegehren verfolgt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt. Ferner dürfte die vom Antragsteller begehrte Auskunftserteilung über den in Rede stehenden Einsatz von Polizei und Steuerfahndung im Swinger-Club "X." in X1. (O. ) dem Steuergeheimnis unterfallen, auch wenn insoweit Restunsicherheiten verbleiben. Dem Steuergeheimnis unterfällt alles, was über eine Person bekannt werden kann, also sämtliche persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Merkmale, die eine natürliche oder juristische Person betreffen. Hierzu kann bereits die Tatsache zählen, ob eine Außenprüfung oder Steuerfahndung erfolgt ist. Jedoch ist der Staat – unabhängig von subjektiven Berechtigungen Einzelner – verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall dort, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen. So ist etwa daran zu denken, unter bestimmten Voraussetzungen individualisierbare Informationen vom Steuergeheimnis auszunehmen, von denen sich jedermann z. B. auf Grund einer öffentlichen Erörterung Kenntnis verschaffen kann.

Einstweilige Anordnung: Polizei Steuerfahndung Steuergeheimnis

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 5. Juni 2012

13a F 17/11

Das Oberverwaltungsgericht stellt fest, dass die Verweigerung der Aktenvorlage rechtswidrig ist, soweit sie sich auf bestimmte Teile von Protokollen des Hochschulrats der beklagten Universität bezieht. In den übrigen Punkten hält es die Sperrerklärung für rechtmäßig. In seiner Begründung bezieht sich das Oberverwaltungsgericht auf die von der Beklagten dargelegten, konkreten Ausnahmetatbestände des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Prozessuales in-camera Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 27. Juni 2012

5 B 1463/11

Im Hinblick auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen bestätigt das Oberverwaltungsgericht die Feststellung der Vorinstanz, nach der das Gesetz für Behörden der Staatsanwaltschaft nur anwendbar ist, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Dem Antragsteller steht somit kein Auskunftsanspruch über einen vermeintlichen Einsatz der Steuerfahndung auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetz zu. Darüber hinaus befasst sich die Entscheidung mit dem presserechtlichen Auskunftsanspruch. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Prozessuales Strafverfolgung

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