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Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 18. Dezember 2013

NRW OVG 5 A 413_11 2013 LPG

Pressevertreter haben gegenüber der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit Amtssitz in Bonn Anspruch auf Auskunft in pressegeeigneter Form nach § 4 PresseG NRW. Der presserechtliche Auskunftsanspruch gehört grundsätzlich zur Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Presserecht; er ist kein Annex zur jeweiligen Sachkompetenz. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben muss gegenüber der Presse ermessensfehlerfrei Auskunft erteilen über den wesentlichen Inhalt eines Vertrags über die langjährige Vermietung von Flächen auf dem Gelände des ehemaligen Flughafens Berlin Tempelhof an eine Modemesse.

Vermietung des ehemaligen Flughafens Tempelhof. Private Interessen fiskalische Interessen Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 13. März 2013

NRW OVG 5 A 1293/11 2013 LPG

Ein Fotojournalist kann nicht verlangen, bei Opernpremieren mit allgemeinem Fotografierverbot eigene Bildaufnahmen fertigen zu dürfen. Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus dem presserechtlichen Auskunftsanspruch noch aus der grundrechtlichen Gewährleistung der Presse- und Informationsfreiheit.

Fotografierverbot Premiere Oper

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 19. Februar 2004

NRW OVG 5 A 640.02 2005 LPG

Entgegen der Antragsschrift kann sich das Auskunftsbegehren nicht nur dann durchsetzen, wenn an der Offenbarung ein "zeitgeschichtliches Interesse" besteht. § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG normiert keine solche absolute Bedingung. Maßgeblich ist vielmehr, zu welchem Ergebnis eine Abwägung zwischen dem Interesse der Presse an Offenlegung und dem privaten Interesse an Unterbleiben der Auskunft führt.

Geheimhaltungsvorschrift

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 30. April 1996

NRW OVG 5 A 1618/92 1996 LPG

Ein Anspruch auf Mitteilung der Namen und Anschriften folgt nicht aus § 4 Abs. 1 LPG und auch nicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 23. Mai 1995

NRW OVG 5 A 2875/92 1995 LPG

Die Klage ist unbegründet. § 4 Abs. 1 LPG gibt der Klägerin keinen Anspruch auf eine über die im Klageverfahren gegebene Mitteilung hinausgehende Beantwortung der im Klageantrag aufgeführten Fragen. Das Auskunftsrecht nach dieser Vorschrift bezieht sich nur auf Tatsachen und nicht auf Wertungen, so dass eine Behörde nicht verpflichtet ist, rechtliche Stellungnahmen zu bestimmten Fragen abzugeben.

Beantwortung von Fragen zu den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) Stellungnahmen Wertungen

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 27. Juni 2012

NRW OVG 5 B 1463/11 2012 LPG

Die Voraussetzungen des hier einschlägigen § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Mit seinem Auskunftsbegehren verfolgt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt. Ferner dürfte die vom Antragsteller begehrte Auskunftserteilung über den in Rede stehenden Einsatz von Polizei und Steuerfahndung im Swinger-Club "X." in X1. (O. ) dem Steuergeheimnis unterfallen, auch wenn insoweit Restunsicherheiten verbleiben. Dem Steuergeheimnis unterfällt alles, was über eine Person bekannt werden kann, also sämtliche persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Merkmale, die eine natürliche oder juristische Person betreffen. Hierzu kann bereits die Tatsache zählen, ob eine Außenprüfung oder Steuerfahndung erfolgt ist. Jedoch ist der Staat – unabhängig von subjektiven Berechtigungen Einzelner – verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall dort, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen. So ist etwa daran zu denken, unter bestimmten Voraussetzungen individualisierbare Informationen vom Steuergeheimnis auszunehmen, von denen sich jedermann z. B. auf Grund einer öffentlichen Erörterung Kenntnis verschaffen kann.

Einstweilige Anordnung: Polizei Steuerfahndung Steuergeheimnis

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 26. Oktober 2011

NRW OVG 8 A 2593/10 2011 LPG_IFG

Die Regelung des § 4 Abs. 1 PresseG NRW bezweckt eine Privilegierung der Presse und ist schon aus diesem Grund nicht abschließend. Mit dieser Privilegierung wäre es nicht vereinbar, einen Informationszugang, der jedem Bürger offen steht, Pressevertretern vorzuenthalten. Es bleibt den Pressevertretern daher unbenommen, als "jedermann" einen Anspruch nach dem IFG geltend zu machen.

Vereinbarkeit von IFG und LPG

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 28. Oktober 2008

NRW OVG 5 B 1183_08 2008 LPG

Der Behördenbegriff des Presserechts nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch, sondern funktionell-teleologisch zu verstehen. Um der Presse zu ermöglichen, die ihr verfassungsrechtlich garantierte Funktion der Berichterstattung auch über Vorgänge im staatlichen Bereich zu erfüllen, sind von diesem Behördenbegriff auch juristische Personen des Privatrechts erfasst, deren sich die öffentliche Hand zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient und die von dieser beherrscht werden. Dies zugrunde gelegt kann die Antragsgegnerin nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischer Prüfung nicht als Behörde im presserechtlichen Sinne angesehen werden. Die öffentliche Hand bedient sich der Antragsgegnerin bereits nicht zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Seit der Liberalisierung des Post- und Telekommunikationsmarkts durch die Postreform II von 1994 werden Dienstleistungen in diesen Bereichen als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Damit hat sich der Staat von der Erfüllung der ursprünglich aus der Daseinsvorsorge entstandenen Aufgaben der Leistungserbringung zurückgezogen und nicht lediglich eine private Rechtsform für staatliches Handeln gewählt. Die verbliebenen staatlichen Kompetenzen umfassen keinesfalls das verwaltungsmäßige Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdienstleistungen. Ihre Wahrnehmung als Verwaltungsaufgabe - sei es in öffentlich-rechtlicher, sei es in privatrechtlicher organisationsform - ist unzulässig.

Einstweilige Anordnung: LPG anwendbar? Behördenbegriff des Presserechts Post- und Telekommunikationsmarkt

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 19. August 1985

NRW OVG 4 A 1050/81 1985 LPG

Der Beklagte ist keine Behörde im Sinne der Vorschrift § 4 PresseG. Er ist zwar in der Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert, übt jedoch (mit Ausnahme der Gebühreneinziehung und der Vergabe von Sendezeiten für Dritte) keine staatliche Verwaltungstätigkeit aus. Die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist nicht mittelbare Staatsverwaltung. Werden Rundfunk und Presse wegen gleichgerichteter Interessenlage auf eine Stufe gestellt, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Verhältnis zueinander unterschiedlich behandelt und dem Rudfung gegenüber der Presse einseitig Auskunftspflichten bezüglich seiner Tätigkeiten auferlegt werden sollten.

Behördenbegriff ARD WDR Rundfunk Fernsehen

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 3. Februar 2000

NRW OVG 5 B 1717/99 2000 LPG

Ansprüche auf Überlassung der bearbeiteten Dokumente können nicht aus § 4 LPG NRW hergeleitet werden. Ein Anspruch nach § 4 Abs. 4 LPG NRW scheidet deshalb aus, weil das Begehren des Antragstellers nicht auf die Zuleitung amtlicher Bekanntmachungen im Sinne von § 4 Abs. 4 LPG NRW gerichtet ist, sondern sich auf die Nutzung der Dokumente einer Datenbank einschließlich der ihr zugrunde liegenden Dateiformat- und Datensatzbeschreibungen, Datenerfassungsschemata, Dokumentationsrichtlinien, Schlagwortrichtlinien, Sachgebietsrichtlinien etc. bezieht.

Einstweilige Anordnung: Zusendung von Urteilen kostenfreie Rechtsdatenbank

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