Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 19. Januar 1995

20 A 1518/93

Weder die Umweltinformationsrichtlinie noch das seit der Entscheidung der Vorinstanz in Kraft getretene Umweltinformationsgesetz sehen ein Recht darauf vor, dass der Zugang zu Informationen durch deren schriftliche Mitteilung erfolgt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt mit der Zurückweisung der Berufung die Entscheidung der Vorinstanz. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung

Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 8. Mai 2002

21 E 349/02

Für ein Auskunftsverlangen auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 15. August 2003

21 B 1375/03

Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt und der Beschluss der Vorinstanz mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos erklärt. Anspruchsverpflichtet ist die jeweils aktenführende Behörde, d. h. diejenige Behörde, die die rechtliche Verfügungsbefugnis über die ihr im Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeit zugegangenen Informationen hat. Hierbei bleibt es auch, wenn die Behörde die Akten für einen vorübergehenden Zweck weitergibt. Allein die aktenführende Behörde ist regelmäßig aufgrund ihrer Kenntnis der Akten in der Lage, ohne unvertretbaren zusätzlichen Aufwand das Vorliegen etwaiger entgegenstehender Ausschlussgründen zu beurteilen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 1. März 2011

8 A 3358/08

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ändert das Urteil der Vorinstanz zur Frage der Offenlegung der Empfänger von Agrarsubventionen. Es stellt fest, dass sich Agrarsubventionen mittelbar auf die Umwelt auswirken können und als Umweltinformation zu verstehen sind. Das Umweltinformationsgesetz ist als Anspruchsgrundlage anzuwenden, allerdings ergibt sich bei Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes kein anderes Ergebnis. Während personenbezogene Daten nur unter Zustimmung der Betroffenen offengelegt werden können, handelt es sich bei der Angabe, ob eine juristische Person Subventionszahlungen erhält, aber nicht um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis. Siehe auch folgende Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen: 8 A 3357/08 und 8 A 2861/07 vom 1. März 2011. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 7. Januar 2008

13a F 30/07

Ein Bundesministerium hatte keine ausdrückliche Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgegeben, verweigerte aber die Vorlage der Akten im Hauptsacheverfahren. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Weigerung der Vorlage vollständig ungeschwärzter Verwaltungsvorgänge nicht auf das Umweltinformationsgesetz gestützt werden kann und deshalb rechtswidrig ist. Die Regelungen des § 99 VwGO überlagern die des Fachgesetzes. Die gerichtliche Überprüfung der Verweigerung der Aktenvorlage hängt nicht von einer formellen Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ab. Auch ist die Behörde nicht gehindert, die Sperr- oder Freigabeerklärung nachzuholen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften in-camera Verfahren

Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 1. März 2011

8 A 2861/07

Das Oberverwaltungsgericht ändert das Urteil der Vorinstanz. Es stellt fest, dass sich Agrarsubventionen mittelbar auf die Umwelt auswirken könnten und als Umweltinformationen zu verstehen sind. Das Umweltinformationsgesetz ist als Anspruchsgrundlage anzuwenden. Natürliche Personen, die von der Offenlegung betroffen sind, müssen zwar zur Wahrung ihrer Datenschutzrechte angehört werden, Unternehmen können sich im Hinblick auf den Erhalt von Agrarsubventionen jedoch nicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 23. Mai 2011

8 B 1729/10

Das Oberverwaltungsgericht hebt die Entscheidung der Vorinstanz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid über die Gewährung von Einsicht in Unterlagen, die Umweltinformationen enthalten, auf. Hintergrund ist ein Skandal um die Umweltbelastung durch eine Abfallbehandlungsanlage. Angesichts der Aktualität der begehrten Unterlage käme eine Informationsgewährung nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu spät. Im Hinblick auf das möglicherweise entgegenstehende Interesse des betroffenen Unternehmens legt das Oberverwaltungsgericht zudem Zweifel am Vorliegen etwaiger Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse dar. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Prozessuales

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 27. Juni 2007

8 B 922/07

Der Eilantrag ist nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - schon deshalb unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt ist. Bei Streitigkeiten um die Einsicht in bislang unbekannte Unterlagen kann ein gesetzlicher Informationszugangsanspruch nicht vollständig leerlaufen, weil dem Antragsteller die genaue Bezeichnung einzelner Unterlagen abverlangt wird. Es genügt, wenn er sein Zugangsbegehren im Rahmen des ihm Möglichen umschreibt. Das Oberverwaltungsgericht stellt dennoch fest, dass die Voraussetzungen für eine einstweiligen Anordnung wegen der ansonsten eintretenden Vorwegnahme der Hauptsache fehlen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Prozessuales Beratungspflicht

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 21. Dezember 2007

13a F 27/07

Ein Bundesministerium hatte keine ausdrückliche Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgegeben, verweigerte aber die Vorlage der Akten im Hauptsacheverfahren. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Weigerung der Vorlage vollständig ungeschwärzter Verwaltungsvorgänge nicht auf das Umweltinformationsgesetz gestützt werden kann und deshalb rechtswidrig ist. Die Regelungen des § 99 VwGO überlagern die des Fachgesetzes. Die gerichtliche Überprüfung der Verweigerung der Aktenvorlage hängt nicht von einer formellen Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ab. Auch ist die Behörde nicht gehindert, die Sperr- oder Freigabeerklärung nachzuholen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften in-camera Verfahren

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 1. März 2011

8 A 3357/08

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ändert das Urteil der Vorinstanz zur Frage der Offenlegung der Empfänger von Agrarsubventionen. Es stellt fest, dass sich Agrarsubventionen mittelbar auf die Umwelt auswirken können und als Umweltinformation zu verstehen sind. Das Umweltinformationsgesetz ist als Anspruchsgrundlage anzuwenden, allerdings ergibt sich bei Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes kein anderes Ergebnis. Während personenbezogene Daten nur unter Zustimmung der Betroffenen offengelegt werden können, handelt es sich bei der Angabe, ob eine juristische Person Subventionszahlungen erhält aber nicht um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis. Siehe auch folgende Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen: 8 A 2861/07 und 8 A 3358/08 vom 01.03.2011. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

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