Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

Ergebnisse filtern

Ausgewählt:
1 - 3 of 3
Informationsweiterverwendungsgesetz

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 15. April 2014

8 A 1129/11

Das Gericht stellt fest, dass der beklagte Gemeinsame Bundesausschuss den Zugang zu einem Datenträger mit von Krankenhäusern erstellten Qualitätsberichten im XML-Format dem Kläger gegenüber von der Unterwerfung unter Allgemeine Nutzungsbedingungen abhängig machen durfte. Anspruchsbegründende Norm war entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), sondern § 3 Abs. 1 Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG). Der Antrag des Klägers war nicht auf den bloßen Zugang, sondern auf die Weiterverwendung der Dateien nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz gerichtet. Dementsprechend war der Beklagte befugt, die Dateien nur gegen Anerkennung seiner Nutzungsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Nutzungsbedingungen müssen den Anforderungen des IWG entsprechen. Im vorliegenden Fall war die Berechtigung zur Weiterverwendung der Informationen nicht von einem Informationszugangsrecht nach dem IFG umfasst und richtet sich die Weiterverwendung der Informationen allein nach dem IWG. § 137 SGB V a.F. regelt den Zugang zu Qualitätsberichten im XML-Format nicht abschließend. Die Vorschrift stellt also keine dem IFG gegenüber vorrangige Anspruchsgrundlage dar. Jedenfalls im Fall einer prinzipiell kommerziellen Nutzung berechtigt das IFG nicht zur Weiterverwendung von Informationen i.S.d. § 2 Nr. 3 IWG. Die Entscheidung beschäftigt sich auch mit dem Verhältnis Informationsfreiheitsgesetz - Informationsweiterverwendungsgesetz. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Veröffentlichung von Informationen

Sonstige, Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 15. Juni 2022

16 A 857/21

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ändert das Urteil der Vorinstanz. Der Bescheid (Verwarnung) des Bundesdatenschutzbeauftragten gegenüber einem Bundesministerium ist rechtmäßig. Darin hatte der Bundesdatenschutzbeauftragte moniert, dass die Behörde die Angabe der Postanschrift eines Antragstellers verlangt hat, der über die Internetplattform "fragdenstaat.de" einen Antrag auf Informationszugang eingereicht hat. Das Oberverwaltungsgericht stellt fest, dass die Datenerhebung zum gegebenen Zeitpunkt nicht erforderlich war. Weder aus dem Informationsfreiheitsgesetz noch aus den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts geht hervor, dass ein Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz stets die Angabe einer Postanschrift erfordert. Siehe auch Parallelfall (Aktenzeichen: 16 A 858/21). (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Antragsberechtigung

Sonstige, Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 15. Juni 2022

16 A 858/21

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen weist die Berufungen gegen das Urteil der Vorinstanz zurück. Anders als diese sieht es zwar keine Grundlage dafür, standardmäßig die Angabe der Postanschrift eines Antragstellers verlangen, der über die Internetplattform "fragdenstaat.de" einen Antrag auf Informationszugang gestellt hat. Den Bescheid (Anweisung), in dem der Bundesdatenschutzbeauftragte dies moniert hatte, war aber trotzdem rechtswidrig, da er die Datenerhebung auch in solchen Fällen verboten hat, in denen sie ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann. Siehe auch Parallelfall (Aktenzeichen: 16 A 857/21). (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Antragsberechtigung

1 - 3 of 3

Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: