Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 28. April 2008

8 E 254/08

Das Oberverwaltungsgericht ändert den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Im Hinblick auf die für das Ergebnis entscheidende Frage, ob die Tätigkeit der Polizeibehörden auf dem Gebiet der Strafverfolgung dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes entzogen ist, sieht das Gericht das Erfordernis einer Klärung, die den Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens übersteigt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 7. Oktober 2010

8 A 875/09

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zurück. Das Informationsfreiheitsgesetz ist auf die Tätigkeit der Polizeibehörden auf dem Gebiet der Strafverfolgung nicht anwendbar. Wird die Polizei zum Zweck der Strafverfolgung (repressiv) und nicht vorbeugend (präventiv) tätig, zählt sie zu den Behörden der Staatsanwaltschaft. Auf diese ist das Gesetz nur anwendbar, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 16. Juni 2015

8 A 2429/14

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt im Ergebnis die Entscheidung der Vorinstanz, nach der kein Anspruch auf Herausgabe der Diensttelefonliste eines Jobcenters besteht. Zwar ist nicht ersichtlich, weshalb für Telefonlisten etwas anderes gelten sollte als für Geschäftsverteilungspläne, deren Veröffentlichung das Informationsfreiheitsgesetz ausdrücklich vorsieht. Allerdings sieht das Oberverwaltungsgericht durch die Herausgabe der Listen die öffentliche Sicherheit gefährdet. Deren Schutzgut ist unter anderem die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen. Ihre Erhaltung umfasst auch die Verhinderung äußerer Störungen des Arbeitsablaufs. Der entsprechende Ausschlussgrund des Gesetzes greift schon dann ein, wenn die Arbeit der Amtsträger beeinträchtigt bzw. erschwert wird. Auf den noch von der Vorinstanz als wichtigsten Ausschlussgrund geltend gemachten Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Beschäftigten geht das Oberverwaltungsgericht nur insoweit ein, als es feststellt, dass der Schutz der öffentlichen Sicherheit nicht zur Disposition der Drittbetroffenen steht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 18. August 2015

15 A 2856/12

Anders als das Verwaltungsgericht, das der Auffassung war, durch die Bekanntgabe der Art und Weise der Rückgabe einbehaltener Gegenstände infolge allgemeiner Zutrittskontrolle zu einem Justizgebäude würden keine Sicherheitslücken offenbart, kommt das Oberverwaltungsgericht zu einem gegenteiligen Ergebnis: Danach ist es plausibel, dass ein Bekanntwerden der Gesamtheit der Rückgabemodalitäten ohne Weiteres dazu führen würde, dass die Vorkehrungen umgangen oder jedenfalls in ihrer Effektivität beeinträchtigt würden. Die Absichten, die der Kläger selbst mit seinem Informationsantrag verfolgt, sind für die Gefahreneinschätzung unerheblich. Das Oberverwaltungsgericht ändert teilweise das angefochtene Urteil der Vorinstanz. (Quelle: LDA Brandenburg)

Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 5. Mai 2017

15 A 1578/15

Das Oberverwaltungsgericht ändert das angefochtene Urteil der Vorinstanz über die Einsicht in die Akten des Verteidigungsministeriums zu dem ehemaligen Soldaten und NSU-Mitglied Uwe Mundlos teilweise; somit sind Teile der Unterlagen offen zu legen. Zwar erstreckt sich die Bereichsausnahme der Nachrichtendienste vom Anspruch auf Informationszugang auch auf die dem Verteidigungsministerium vorliegenden Unterlagen des Militärischen Abschirmdienstes. Auch verhindert eine spezialgesetzliche Geheimhaltungsvorschrift den Zugang zu Disziplinarakten. Bezüglich der übrigen streitgegenständlichen Personalakten steht der Offenlegung aber kein Ausnahmetatbestand entgegen: Die Ausnahme von Verschlusssachen greift nicht, da deren materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung nicht ersichtlich ist. Die Durchführung des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages erfüllt nicht die Voraussetzungen von Gerichts- und bestimmten Verwaltungsverfahren, deren Durchführung durch das Informationsfreiheitsgesetz geschützt ist. Nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr erkennt das Oberverwaltungsgericht zudem nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Sicherheitsaspekte Verteidigung

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Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: