Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Verwaltungsgericht Arnsberg am 30. Januar 2009

NRW VG 12 K 1088.08 2009 LPG

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu folgenden Fragen Auskunft zu geben: 1. Wie viele Aktien der RWE AG hält die Beklagte derzeit? Entweder in eigener Hand oder über Tochtergesellschaften? 2. Wie viele Aktien der RWE AG hat die Beklagte seit dem 1. Januar 2006 verkauft? Zu welchem genauen Zeitpunkt wurden die Aktien verkauft? Entweder aus eigener Hand oder aus Hand einer Tochtergesellschaft? 3. Plant die Beklagte Aktien der RWE AG zu verkaufen? Entweder aus eigener Hand oder aus Hand einer Tochtergesellschaft? Gibt es seit Januar 2006 entsprechende Kreistagsbeschlüsse? Auszug aus dem Urteil: Dass es sich bei den Fragen nach den Beteiligungen des Beklagten an der RWE AG auch um ein für die Öffentlichkeit wichtiges Thema handelt, ergibt sich im Übrigen zum Einen aus der (gerichtsbekannten) umfangreichen Berichterstattung über die Veräußerung der RWE-Aktien durch nordrhein-westfälische Kommunen in der jüngsten Vergangenheit und zum Anderen unmittelbar aus der auch für die Kreise nach § 53 Abs.1 KrO NRW anwendbaren Vorschrift des § 112 Abs.3 GO NRW. Denn weil die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse an der Offenlegung und Transparenz der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen hat, müssen diese einen Beteiligungsbericht erstellen, den jedermann einsehen kann. Im Übrigen besteht überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, ein berechtigtes öffentliches Interesse daran von der konkreten Verwendung öffentlicher Mittel Kenntnis zu erlangen. Die öffentliche Hand kann sich insoweit ihrer presserechtlichen Auskunftspflicht nicht daurch entziehen, dass sie von ihren privatrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch macht. Die Nichtbekanntgabe der vom Kläger mit den Fragen begehrten Daten dient ersichtlich 55 nicht der Wahrung eines Betriebsgeheimnisses. Die Zahl der von der Beklagten selbst oder in Tochtergesellschaften gehaltenen Aktien ist ebenso wie die Zahl der vormals verkauften Aktien und die Frage nach etwaigen Verkaufsabsichten auch kein Geschäftsgeheimnis. Dies zeigt bereits die Tatsache, dass nach den unbestrittenen Angaben des Klägers, der dies durch Vorlage einzelner Auskünfte auch nachgewiesen hat, eine Vielzahl von Kommunen die Anfrage des Klägers beantwortet hat. Insoweit ist auch von der Beklagten nicht konkret dargelegt worden, dass durch die Auskunft ein solches Geheimnis verletzt würde. Es ist auch nicht ersichtlich, geschweige denn dargelegt, welches berechtigte wirtschaftliche Interesse der Beklagten der Bekanntgabe dieser Daten entgegen stehen soll. Soweit nach dem vorhandenen Aktienbestand und den Verkäufen seit 2006 gefragt wird, dürfte sich bereits aus den Beteiligungsberichten, zu dessen Erstellung der Kreis T. - X. rechtlich verpflichtet ist, ergeben, dass Aktien verkauft worden sind. Insbesondere ermöglicht auch ein Vergleich der in den Beteiligungsberichten jeweils veröffentlichten prozentualen Beteiligung an der RWE auch einen Rückschluss auf den Umfang der Verkäufe. Warum die konkreten Zahlen der Aktienbestände bzw. -verkäufe im Unterschied zu den veröffentlichen prozentualen Beteiligungen ein Geschäftsgeheimnis darstellen sollte, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch im Hinblick auf die Frage nach den geplanten Verkäufen. Insoweit wird nur Auskunft zu der Frage erbeten, ob ein Verkauf von Aktien beabsichtigt ist und ob es einen entsprechenden Kreistagsbeschluss gibt. Diese Fragen können schlicht mit ​Ja" oder ​Nein" beantwortet werden. Da weder nach dem konkreten Zeitpunkt oder den Bedingungen für einen etwaigen Verkauf noch nach der Zahl etwaig zu veräußernder Aktien gefragt wird, ist auch nicht ersichtlich, dass die Beantwortung der Frage eine gegebenenfalls als Geschäftsgeheimnis geschützte Marktstrategie der BBG offenbaren würde.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse RWE Laufendes Verfahren Verkauf von Aktien Daseinsvorsorge kommunale Tätigkeit

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Verwaltungsgericht Arnsberg am 30. Januar 2009

NRW VG 12 K 136.08 2009 LPG

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu folgenden Fragen Auskunft zu geben: 1. Wie viele Aktien der RWE AG hält der Kreis T. -X. über die Tochtergesellschaft BBG derzeit? 2. Wie viele Aktien der RWE AG hat der Kreis T. -X. seit dem 1. Januar 2006 verkauft? Zu welchem genauen Zeitpunkt wurden die Aktien verkauft? Entweder aus eigener Hand oder aus Hand einer Tochtergesellschaft? 3. Plant der Kreis T. -X. Aktien der RWE AG über die BBG zu verkaufen? Gibt es entsprechende Kreistagsbeschlüsse? Auszug aus dem Urteil: Wird mit der Beantwortung der gestellten Fragen somit kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, so kann es dahinstehen, ob die Fragen selbst bei Offenbarung eines Geheimnisses nicht gleichwohl zu beantworten wären, weil dem Interesse an der grundgesetzlich geschützten Freiheit der Presse der Vorrang vor dem Interesse am Schutz eines Geschäftsgeheimnisses vor Offenbarung einzuräumen ist. Insoweit dürfte aber viel dafür sprechen, dass ein Vorrang jedenfalls dann in der Regel anzunehmen ist, wenn es sich - wie hier bei der BBG - um ein Unternehmen in Privatrechtsform handelt, dessen sich die öffentliche Hand zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient und das von dieser beherrscht wird. Denn ein bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgaben unter richtungsweisendem Einfluss der öffentlichen Hand stehendes Unternehmen ist nicht in jeder Hinsicht mit einem Unternehmen in privater Hand zu vergleichen. Deswegen ist es gerechtfertigt, ein solches Unternehmen Auskunftspflichten zu unterwerfen, denen ein etwaig privat beherrschter Mitbewerber nicht unterliegt.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse RWE Verkauf von Aktien Daseinsvorsorge kommunale Tätigkeit Vorrang der Pressefreiheit

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Arnsberg am 25. Juni 2004

11 K 1254/03

Zur Festlegung der Gebührenhöhe für eine Auskunft auf der Grundlage der Verwaltungsgebührenordnung für das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen kommt es allein auf den Verwaltungsaufwand (Recherche, Zusammenstellung, Erläuterung der Daten) einerseits und den Nutzen für den Antragsteller andererseits an. Die Prüfung der Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes gehört jedoch nicht zu diesem Aufwand. Ein aus anderen Gründen entstehender Aufwand über 15 Minuten überschreitet den Tatbestand der "einfachen" Auskunft, sodass dafür Kosten erhoben werden können. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Kosten

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Arnsberg am 12. Juni 2006

12 L 502/06

Die Korrespondenz einer öffentlichen Stelle mit dem von ihr beauftragten Rechtsanwalt unterfällt dem Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Schutz des behördlichen Willensbildungsprozesses. Unerheblich ist, dass der Rechtsanwalt nicht eine öffentliche Stelle ist, da sich der Inhalt des Schriftverkehrs auf die behördliche Willensbildung bezieht. Zudem ist der Rechtsanwalt, der auch Prozessbevollmächtigter der öffentlichen Stelle in einem Amtshaftungsprozess ist, dem Lager der öffentlichen Stelle zuzurechnen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Arnsberg am 2. November 2006

12 K 221/06

Im Zuge der Bewilligung der von der Klägerin beantragten Prozesskostenhilfe stellt das Gericht Indizien fest, dass das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen im Grundsatz auch die Industrie- und Handelskammer erfasst. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Beschluss: Verwaltungsgericht Arnsberg am 21. Februar 2013

3 L 85/13

Das Gericht geht davon aus, dass eine abschließende Beantwortung der kontrovers beurteilten Rechtsfrage, ob das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch eine ausreichende Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen bildet, einer umfassenden Prüfung im Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben muss. Das Gericht zweifelt an der Vereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlage mit Unionsrecht und Verfassungsrecht, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, da die Dauer der Veröffentlichung nicht gesetzlich geregelt und eine Pflicht zur Veröffentlichung vorgesehen ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales Veröffentlichung von Informationen

Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)

Urteil: Verwaltungsgericht Arnsberg am 27. Januar 2011

7 K 753/10

Die Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zur Untersuchung und Auswertung von Proben im Zusammenhang mit Ablagerungen im Umfeld eines Glaswerks ist eine Umweltinformation. Der Verweis auf unwahre Informationen und fachliche Mängel in der Stellungnahme kommt als Begründung für die Herausgabe nicht in Betracht. Auch hat die Bekanntgabe der Informationen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens. Dieser Ausschlussgrund des Umweltinformationsgesetzes dient in erster Linie dem Schutz der Rechtspflege (ordnungsgemäßer Verfahrensablauf, Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der Rechtsorgane). Die eventuell aufgrund zusätzlicher Informationen ermöglichte Findung eines dann materiell richtigen Zivilrechtsurteils stellt keine solche negative Auswirkung dar. Geschützt werden soll die störungsfreie Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, nicht die Position von Prozessbeteiligten. Selbst anderenfalls würde eine Interessenabwägung vor dem Hintergrund möglicher oder tatsächlicher Umweltbeeinträchtigungen und Störfälle zu einer Offenlegung der Umweltinformationen führen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren

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