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Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Beschluss: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 4. Januar 2013

19 L 1452/12

Die Regelung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs verlangt nicht, dass die Proben von zwei unterschiedlichen Laboratorien untersucht werden müssen. Die BasisVO der EG (Nr. 178/2002) entfaltet in Bezug auf darüber hinausgehende Informationspflichten keine Sperrwirkung. Die Vorschrift des § 40 Abs. 1 a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und Unionsrecht. Zweck einer Veröffentlichung nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ist in erster Linie nicht die Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit, sondern die Herstellung von Transparenz. Diese Zielsetzung überwiegt das Interesse der Hersteller daran, dass Verstöße gegen Grenzwerte nicht veröffentlicht werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

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