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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 24. Juli 2014

13 K 3784/12

Das Bundesinsitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird verpflichtet, dem Kläger Zugang zu bestimmten Informationen über Anwendungsbeobachtungen aus der medizinischen Forschung zu gewähren. Eine Ablehnung mit der Begründung, der Antragsteller verfüge nach der Einsichtnahme bei zwei anderen Stellen bereits über die Informationen, kommt nicht in Betracht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Datenbestände bei allen drei Institutionen deckungsgleich sind. Die erforderliche Aussonderung schützenswerter personenbezogener Daten stellt vorliegend keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand dar, der eine Versagung rechtfertigen würde. Um den Aufwand zu reduzieren, muss der Kläger sich aber darauf verweisen lassen, dass ihm die Beklagte die entsprechenden Auskünfte erteilt anstatt Einsicht zu gewähren. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Auskunftserteilung Aussonderungen Personenbezogene Daten

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