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Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Minden am 5. August 2015

7 K 2267/13

Der Kläger war von der beklagten Justizvollzugsanstalt im Rahmen des sogenannten "unechten Freigangs" in einem freien Unternehmen eingesetzt worden. Er interessierte sich für die Höhe der Zahlungen, die das Unternehmen für seine Arbeit an die Justizvollzugsanstalt entrichtet hat. Im Ergebnis verpflichtet das Verwaltungsgericht den Beklagten unter teilweise Aufhebung des Ablehnungsbescheids, dem Kläger Auskunft über die nach Monaten aufgeschlüsselten Zahlungen zu erteilen. Aus der Urteilsbegründung ergeben sich Klärungen der Begriffe der Verwaltungstätigkeit und der "vorhandenen" Informationen. Das Gericht erkennt keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; außerdem geht es nicht davon aus, dass die Informationserteilung einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand darstellt. Orientiert sich die Vergütung der Gefangenen nach geltenden Tarifverträgen, kann die Offenlegung der Zahlungen einen Wettbewerbsnachteil für das Unternehmen nicht begründen; ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis liegt mithin nicht vor. Die Regelung des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über Auskünfte an Betroffene weist keinen mit dem Informationsfreiheitsgesetz identischen Regelungsinhalt auf und schließt somit eine Einsicht auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes nicht aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Sicherheitsaspekte Strafverfolgung

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