Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 12. Februar 2004

1 S 2.04

Das Gericht erläutert den Verfahrensablauf zum Umgang mit Akten, in denen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorhanden sind (Verwaltungsakt mit Drittwirkung). Bezieht sich ein Akteneinsichtsbegehren auf Akten (hier Bauakten), die auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, so kommt die Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht grundsätzlich nur hinsichtlich der übrigen Aktenbestandteile in Betracht. Der Kläger beabsichtigt die Verwendung der Informationen in einem Zivilprozess und muss befürchten, dass dieser abgeschlossen sein wird, bevor über die verwaltungsgerichtliche Klage entschieden ist. Das Gericht bejaht daher die Eilbedürftigkeit; eine einstweilige Anordnung ist trotz Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gerechtfertigt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Aussonderungen Interessenabwägung

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 7. September 2009

12 M 20.09

Das Oberverwaltungsgericht hebt den Beschluss der Verwaltungsgerichts über die Nicht-Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf. Es reicht aus, dass der Ausgang des Klageverfahrens (gegen einen Gebührenbescheid vor Gewährung von Informationszugang) offen ist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist bislang nicht geklärt, unter welchen Voraussetzungen die begehrte Informationsgewährung von einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden darf - namentlich, wenn der Betroffene auf eine Übersendung von Kopien angewiesen ist. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass einer Vorauszahlung prohibitive Wirkung hinsichtlich der Wahrnehmung der Informationszugangsfreiheit zukommen kann, was möglicherweise einen restriktiven Gebrauch erfordert. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Kosten Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 18. März 2010

12 B 41.08

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, nach der die informationspflichtige Stelle nicht zur Wiederbeschaffung von Akten verpflichtet ist. Der Einsichtsanspruch erstreckt sich grundsätzlich nur auf solche Informationen, die dort tatsächlich vorhanden sind ("geführt werden"), auch wenn die Akten nicht hätten weggegeben dürfen. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein der Akten ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der gerichtlichen Entscheidung, es sei denn die Behörde gibt die Unterlagen in Kenntnis der beantragten Akteneinsicht weg (Treu und Glauben). Die Durchsetzbarkeit hängt dann allerdings von den rechtlichen Möglichkeiten der Behörde ab. In Rede standen Unterlagen, die für ein von einem Stromversorgungsunternehmen beantragten Genehmigungsverfahren erforderlich waren und von der Senatsverwaltung an dieses zurückgereicht wurden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Begriffsbestimmung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 26. Mai 2011

12 N 37.11

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, nach der ein Einsichtsanspruch nicht gegeben war, da die Beklagte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr aktenführende Stelle im Sinne das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes war. Eine aufgrund einer Zuständigkeitsänderung nach Antragstellung erfolgte Aktenabgabe verpflichtet nicht zur Wiederbeschaffung. Selbst die Auslegung, dass in einem solchen Fall eine Weiterleitung des Antrags zu erfolgen hat, würde nicht erklären, weshalb ein Anspruch auf Akteneinsicht gegenüber der nicht mehr zuständigen Beklagten bestehen soll. Eine Verpflichtung zum Anlegen von Retentakten lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens Begriffsbestimmung Prozessuales Bestimmtheit des Antrags

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 26. Mai 2014

12 B 22.12

Das Oberverwaltungsgericht erklärt das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos; das Verfahren wird nach Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt. Die beklagte Behörde hatte den angefochtenen Kostenvorschussbescheid für einen Antrag auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz in der Berufungsverhandlung aufgehoben. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass im Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes - ebenso wie im Bereich des IFG Berlin und des AIG - eine gebührenpflichtige Amtshandlung nur ausnahmsweise von der vorherigen Entrichtung der Verwaltungsgebühren abhängig gemacht werden darf. Dies setzt voraus, dass Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass ohne Vorauszahlung das Haushaltsinteresse gefährdet wäre. Die Gebühren sind individuell-konkret so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Hier findet das Äquivalenzprinzip eine spezialgesetzliche Ausprägung, deren Beachtung die Behörden zu einer einzelfallbezogenen Prüfung zwingt, inwieweit die Bedeutung des Informationszugangs für die demokratische Meinungs- und Willensbildung und die Kontrolle des staatlichen Handelns den Aspekt der Kostendeckung zurückdrängt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Kosten Interessenabwägung Prozessuales

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