Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 7. März 2014

BER OVG 6 S 48.13 2014 LPG

1. Presserechtliche Auskunftsansprüche beziehen sich grundsätzlich nur auf die Beantwortung konkreter Fragen, nicht aber auf Aktennutzung durch Einsichtnahme in oder Kopie von Behördenakten. 2. Öffentliche Unternehmen können sich nicht auf den Auskunftsverweigerungsanspruch wegen entgegenstehender Vorschriften über die Geheimhaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BbgPG berufen. Ihren Interessen auf Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wird durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 BbgPG Rechnung getragen, die dem Schutz überwiegender öffentlicher und privater Interessen dient.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Untersuchungsausschuss des Abgeordnetenhauses Aktualität der Presseberichterstattung Einstweilige Anordnung: Flughafen BER öffentliche oder schutzwürdige private Interessen

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 5. November 2021

12 N 11/20

Im Streit um die Herausgabe von Informationen über die Manipulation von Abgastests bei Dieselfahrzeugen lehnt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Zulassung der Berufung ab. Zur Darlegungslast im Hinblick auf die Geltendmachung des Ausnahmetatbestands zum Schutz strafrechtlicher Ermittlungsverfahren führt das Oberverwaltungsgericht aus, dass es der Verwaltungsbehörde im Zusammenwirken mit dem Strafgericht obliegt, Informationen in nachvollziehbarer Weise vorzutragen, die für den Antragsteller den Schluss zulassen, dass die Ausnahme vorliegt, ohne den Inhalt der Unterlagen preiszugeben. Die Absicht, die begehrten Informationen für Klagen gegen den Fahrzeughersteller zu nutzen, führt nicht dazu, dass das Geheimhaltungsinteresse von vornherein überwiegen würde. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Prozessuales Ablehnungsbegründung Strafverfolgung

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 2. Oktober 2007

12 B 11.07

Informationen aus den Kalkulationsunterlagen zur Genehmigung der Wassertarife der Berliner Wasserbetriebe beinhalten zwar Geschäftsgeheimnisse. Soweit sie das Berliner Monopolgeschäft betreffen, sind sie jedoch offen zu legen, da das Einsichtsinteresse des Klägers das Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens überwiegt. Im Umlandgeschäft gilt das Gegenteil. Das Oberverwaltungsgericht ändert damit die Entscheidung der Vorinstanz. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 1. August 2019

12 B 34.18

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt das Urteil der Vorinstanz. Danach kommt das speziell geregelte Berufsgeheimnis für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Ablehnungsgrund nicht zum Tragen, soweit sich eine nach dem Informationsfreiheitsgesetz auskunftsverpflichtete Behörde ihrer zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 12. Februar 2004

1 S 2.04

Das Gericht erläutert den Verfahrensablauf zum Umgang mit Akten, in denen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorhanden sind (Verwaltungsakt mit Drittwirkung). Bezieht sich ein Akteneinsichtsbegehren auf Akten (hier Bauakten), die auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, so kommt die Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht grundsätzlich nur hinsichtlich der übrigen Aktenbestandteile in Betracht. Der Kläger beabsichtigt die Verwendung der Informationen in einem Zivilprozess und muss befürchten, dass dieser abgeschlossen sein wird, bevor über die verwaltungsgerichtliche Klage entschieden ist. Das Gericht bejaht daher die Eilbedürftigkeit; eine einstweilige Anordnung ist trotz Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gerechtfertigt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Aussonderungen Interessenabwägung

Umweltinformationsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 29. März 2019

12 B 13.18

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, nach der die Bereichsausnahme wegen Gesetzgebungstätigkeit auf der Ebene der Europäischen Union nicht zum Tragen kommt. Ebenso sieht es durch die Herausgabe der beantragten Informationen keine nachteiligen Auswirkungen auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungen. Soweit bestimmte Informationen, die im Zusammenhang mit der Ermittlung von CO2-Abgaswerten als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des betroffenen Unternehmens zu qualifizieren sind, unterliegen sie dennoch den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes über die Offenlegung von Informationen über Emissionen. Im Hinblick auf Informationen, zu deren Übermittlung das Unternehmen nicht verpflichtet war, enthält das Urteil Ausführungen zum überwiegenden öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung Strafverfolgung Anwendungsbereich/Zuständigkeit

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 21. Februar 2019

12 B 15.18

Im Berufungsverfahren ändert das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung der Vorinstanz. Die Bundesregierung muss danach keine Auskunft über die Endsummen erteilen, die sie an eine Rechtsanwaltskanzlei für die Vertretung in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gezahlt hatte. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts stehen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen einer Offenlegung der Information entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 2. August 2018

12 B 12.18

Streitgegenstand waren Entgeltsätze von Einrichtungen zur Behindertenbetreuung, die der Sozialhilfeträger vor Abschluss von Vergütungsvereinbarungen herangezogen hat. Deren Herausgabe ohne Nennung der jeweiligen Einrichtungen steht - schon mangels Unternehmensbezugs - der auch sozialrechtlich normierte Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht entgegen. Der Ausnahmetatbestand des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zum Schutz vor einer erheblichen Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung ist aber nicht schon deshalb erfüllt, weil die Offenbarung der Angaben die Verhandlungsposition des Beklagten künftig schwächen würde. Dem genannten Ausnahmetatbestand kommt ein solcher materieller Gehalt nicht zu; vielmehr ist er auf die Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch den personellen wie sachlichen Aufwand der Bearbeitung des Antrags beschränkt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Verwaltungsaufwand

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 23. Mai 2017

12 N 72.16

Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz ab. Es bestätigt damit die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes auf die Bundesrechtsanwaltskammer. Deren Voraussetzung - die Eigenschaft der Antragsgegnerin als Behörde - ist im Falle der Bundesrechtsanwaltskammer erfüllt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Umweltinformationsgesetz (Bund)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 29. August 2016

12 N 20.15

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnt einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz ab. Ob sich ein als eingetragener Verein organisierter Verband mit dem Zweck der Förderung des Gesamtinteresses eines Industriezweigs auf den Schutz eigener Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen kann, hängt von seiner konkreten Betätigung ab. Geht es um eine wettbewerbsneutrale Positionierung von Herstellerinteressen, scheidet dieser Ausnahmetatbestand des Umweltinformationsgesetzes aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Prozessuales

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