Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 3. Juni 2022

12 B 17/20

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg weist die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zurück. Es bestätigt, dass weder das Informationsfreiheitsgesetz noch das Bundesarchivgesetz eine Pflicht zur Wiederbeschaffung von Unterlagen ehemaliger Bundeskanzler begründen, die sich im Besitz privater Dritter befinden. Ebenso bestätigt es, dass kein Anspruch auf Zugang zu Findmitteln besteht. Eine thematische, inhaltliche Eingrenzung des Antragsgegenstands kann vom Antragsteller verlangt werden. Außerdem enthält das Urteil Ausführungen zu den in diesem Zusammenhang bestehenden Grenzen der Verpflichtung einer Behörde, einen umfangreichen Aktenbestand händisch zu durchsuchen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Bestimmtheit des Antrags Verwaltungsaufwand Existenz von Unterlagen

Sonstige

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 22. Februar 2021

12 L 53/20

Die Gewährung von Einsicht in Steuerakten ist eine Abgabenangelegenheit, wenn über sie auf der Grundlage steuerverfahrensrechtlicher Regelungen zu entscheiden ist. Wird der Auskunftsanspruch aber nicht auf die Abgabenordnung, sondern auf die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes gestützt, hängt der Anspruch nicht mit der Verwaltung von Abgaben im Sinne der Finanzgerichtsordnung zusammen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 21. Februar 2019

12 B 8.17

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurück. Das Informationsfreiheitsgesetz wird nicht durch vergaberechtliche Informationsansprüche verdrängt. Einen Rechtsmissbrauch erkennt das Oberverwaltungsgericht in der Antragstellung nicht, setzt sich in seinem Urteil aber ausführlich mit diesem Gesichtspunkt auseinander. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 26. April 2018

12 B 6.17

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurück und bestätigt damit das Recht auf Zugang zu Unterlagen, die im Zusammenhang mit Rechenschaftsberichten sowie Parteispenden der durch die Fraktionen im Parlament vertretenen Parteien stehen. Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die Rechenschaftslegung der politischen Parteien sind keine vorrangigen Spezialregelungen, welche die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes sperren würden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Antragsberechtigung Anwendungsbereich/Zuständigkeit

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 22. März 2018

12 B 5.17

Das Oberverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Kläger trotz Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes einen Anspruch darauf hat, dass der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen über die beantragte Akteneinsicht entscheidet. Ein ungeschriebener Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesucht besteht nicht. Der Gesetzgeber hat mit dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz den allgemeinen Akten- und Informationszugang erschöpfend geregelt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 13. Oktober 2015

12 S 43.15

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg weist die Beschwerde gegen einen Beschluss der Vorinstanz zurück. Es bestätigt damit die Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin, dass ein von einem Journalisten gestellter presserechtlicher Auskunftsantrag nicht gleichsam automatisch einen - im Erfolgsfall grundsätzlich gebührenpflichtigen - Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz mitumfasst. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Informationsfreiheitsgesetz um ein Jedermannsrecht handelt, vermag das journalistische Interesse des Antragstellers, die Öffentlichkeit zeitnah über die mit seinen Anträgen begehrten Informationen zu unterrichten, die Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu rechtfertigen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Prozessuales

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 1. April 2014

12 S 77.13

Das Oberverwaltungsgericht weist eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Offenlegung von Unterlagen, die der ehemalige Ministerpräsident in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied der Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH erhalten hatte, zurück und bestätigt die Auffassung der Vorinstanz: Eine Koppelung beider Funktionen ist nicht erkennbar; als Aufsichtsratsmitglied gehörte der Ministerpräsident nicht zu den auskunftsverpflichteten Stellen. Außerdem dürfte es sich nicht um Akten im Sinne des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes handeln. Das Oberverwaltungsgericht verweist auf die spezialgesetzlichen Verschwiegenheitspflichten aus dem Aktiengesetz, die vom Jedermanns-Anspruch des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes unberührt bleiben und auch bei privaten Unternehmen in öffentlicher Hand keine Einschränkung erfahren. Zudem spricht viel dafür, dass sich der Antrag auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse richtet, deren Offenbarung sich im Wettbewerb mit anderen Flughafenbetreibern nachteilig auswirken kann. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften

Art. 5 Grundgesetz

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 12. September 2013

6 S 46.13

Ein Anspruch der Presse auf Auskunft gegenüber dem Deutschen Bundestag über die Verwendung von Mitteln aus der Sachleistungspauschale von Abgeordneten besteht nicht. Soweit private oder öffentliche Interessen - hier das freie Abgeordnetenmandat - dem Auskunftsbegehren entgegenstehen können, kommt ein aus der im Grundgesetz garantierten Pressefreiheit abgeleiteter Auskunftsanspruch nicht in Betracht. Das Informationsfreiheitsgesetz, dessen Auskunftsrechte jedermann zustehen, schließt einen solchen Anspruch zudem aus, wenn die begehrten Informationen ein Mandatsverhältnis betreffen. Über diese Wertung des Gesetzgebers kann sich das Gericht nicht allein mit dem Hinweis auf die verfassungsrechtlich normierte Bedeutung der Presse hinwegsetzen. Das Oberverwaltungsgericht ändert damit den Beschluss des Verwaltungsgerichts und weist den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften

Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 6. März 2014

12 B 20.12

Grundsätzlich zählen auch die Angaben zur Finanzierung eines umweltbezogenen Vorhabens (hier: Wasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung) und zur Finanzkraft des Vorhabenträgers zu den Umweltinformationen. Zu welchem Zweck der Kläger diese Informationen begehrt, hat keinen Einfluss auf ihre Qualifizierung als Umweltinformationen. Eine Aufbereitung von Daten kann von der Behörde aber nur verlangt werden, soweit dies im Rahmen einer Aussonderung von Daten, die einem Ausschlussgrund unterliegen, erforderlich ist. Von einer offensichtlich missbräuchlichen Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Beklagten ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht auszugehen. Auf eine noch nicht abgeschlossene Aufbereitung von Rohdaten kann sich die Behörde nur solange berufen, wie eine Aufarbeitung beabsichtigt und möglich ist und tatsächlich erfolgen soll. Die in digitalisierter Form vorliegenden Informationen sind auf Wunsch auf einem USB-Stick des Klägers abzuspeichern; ein unverhältnismäßiger Aufwand ist hiermit nicht verbunden. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit im Wesentlichen die Entscheidung der Vorinstanz. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Entwürfe oder Vorarbeiten

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 18. Oktober 2000

2 M 15.00

Das Oberverwaltungsgericht lehnt die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hinsichtlich der Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Neben dem Petitionsgesetz kommt auch das Berliner Informationsfreiheitsgesetz nicht als Anspruchsgrundlage für die Einsicht im Petitionsverfahren des Abgeordnetenhauses in Frage. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes beschränkt sich auf Stellen, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen; dies ist beim Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses nicht der Fall. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften

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