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Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 26. Mai 2011

12 N 37.11

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, nach der ein Einsichtsanspruch nicht gegeben war, da die Beklagte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr aktenführende Stelle im Sinne das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes war. Eine aufgrund einer Zuständigkeitsänderung nach Antragstellung erfolgte Aktenabgabe verpflichtet nicht zur Wiederbeschaffung. Selbst die Auslegung, dass in einem solchen Fall eine Weiterleitung des Antrags zu erfolgen hat, würde nicht erklären, weshalb ein Anspruch auf Akteneinsicht gegenüber der nicht mehr zuständigen Beklagten bestehen soll. Eine Verpflichtung zum Anlegen von Retentakten lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens Begriffsbestimmung Prozessuales Bestimmtheit des Antrags

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 3. Juni 2022

12 B 17/20

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg weist die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zurück. Es bestätigt, dass weder das Informationsfreiheitsgesetz noch das Bundesarchivgesetz eine Pflicht zur Wiederbeschaffung von Unterlagen ehemaliger Bundeskanzler begründen, die sich im Besitz privater Dritter befinden. Ebenso bestätigt es, dass kein Anspruch auf Zugang zu Findmitteln besteht. Eine thematische, inhaltliche Eingrenzung des Antragsgegenstands kann vom Antragsteller verlangt werden. Außerdem enthält das Urteil Ausführungen zu den in diesem Zusammenhang bestehenden Grenzen der Verpflichtung einer Behörde, einen umfangreichen Aktenbestand händisch zu durchsuchen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Bestimmtheit des Antrags Verwaltungsaufwand Existenz von Unterlagen

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