Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 4. Mai 2012

9 K 2029/10

Flurstücksbezeichnungen sowie Angaben zu den Entgelten für Ersatzmaßnahmen (Waldumwandlungen) sind Umweltinformationen. Es handelt sich dabei nicht um personenbezogene Daten, da der Antragsteller die betroffenen Personen nicht mit vertretbarem Aufwand oder unter Heranziehung von Zusatzwissen ermitteln kann. Dies gilt auch für eine mögliche Auskunfteinholung aus dem Grundbuch oder Liegenschaftskataster, da das hierfür erforderliche berechtigte Interesse nicht erkennbar ist. Die Erwägung der Möglichkeit einer unrechtmäßigen Informationsbeschaffung ist nur unter Vorliegen besonderer Gründe ausnahmsweise zu rechtfertigen. Auch sind die Angaben zu Flurstücken und Entgeltbeiträgen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - weder solche der hier beklagten öffentlichen Stelle, noch solche sonstiger Rechtsträger. Die Flurstücksbezeichnung dient zudem als Geobasisinformation und ist somit allen bereitzustellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 19. Juni 2012

9 K 2079/11

Bei den in einem Waldwertgutachten enthaltenen Waldzustandsdaten handelt es sich nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Die darin enthaltenen Parameter für die Ermittlung des Werts des Waldes sind keine Umweltinformationen. Die Einsicht in Unterlagen über ein Grundstücksgeschäft richtet sich nach dem AIG, nicht nach dem UIG, wenn sie im Hinblick auf Umweltbelange neutral sind. Die Entscheidung befasst sich eingehend mit der Begriffsdefinition der Umweltinformation und dem Ausschluss des Informationszugangs zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Die Bestimmungen eines Grundstückskaufvertrags stellen regelmäßig ein komplexes und nicht aufspaltbares Regelungsgefüge dar, das im Ganzen vom Ablehnungsgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des UIG und der unternehmensbezogenen Daten des AIG erfasst wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 26. August 2011

9 K 943/10

Das Verwaltungsgericht verurteilt eine Stadtverwaltung zur Neubescheidung eines Antrags auf Zugang zu Umweltinformationen. Dem Kläger interessierte sich für eine zurückliegende Bearbeitung von Lärmbeschwerden von Anwohnern über eine Gaststätte. Der Umgang einer für den Lärmschutz zuständigen Behörde mit Lärmbeschwerden stellt eine Maßnahme oder Tätigkeit mit Umweltbezug im Sinne der Begriffsbestimmung des Umweltinformationsgesetzes dar. Zudem ist anerkannt, dass Umweltinformationen auch in der Vergangenheit liegende Sachverhalte betreffen können. Die Sache ist aber noch nicht spruchreif, weil die Stadtverwaltung gehalten ist, entgegenstehende öffentliche oder private Belange zu schützen, Betroffene ggf. anzuhören, entgegenstehende Interessen abzuwägen und bei Bedarf Aussonderungen vorzunehmen. Es ist zunächst Aufgabe der Stadtverwaltung, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Begriffsbestimmung

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