Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 25. Oktober 2017

9 K 3787/16

Die Beklagte hatte die Verweigerung einer Auskunft darüber, für welche Grundstücke das Land Brandenburg in dem beantragten Zeitraum auf sein Aneignungsrecht verzichtete, vor allem unter Verweis auf den unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bzw. auf das Missverhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Kostendeckung begründet; die Informationen könnten nur durch Sichtung jeder einzelnen der rund 300 vorhandenen Akten ermittelt werden. Das Verwaltungsgericht verpflichtet die Beklagte zur Auskunfterteilung und stellt klar, dass das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz ein Jedermann-Recht ist und ein berechtigtes Interesse des Antragstellers gerade nicht voraussetzt. Der reine Verwaltungsaufwand ist auch nicht Kern des Ablehnungsgrundes zum Schutz der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung. Im Falle der Beklage ist objektiv nicht ersichtlich, dass diese Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigt würde, wenn nur einer von 507 Beschäftigten mit der Durchsicht der Akten befasst würde. Die Frist von einem Monat bezieht sich nämlich nur auf den Erlass des Bescheides. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass die Abarbeitung des Auskunftsbegehrens nur in dem zeitlichen Rahmen beansprucht werden kann, der die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle noch zulässt, soweit diese vorrangig sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Bearbeitungsfrist Kosten Missbräuchliche Antragstellung

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