Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

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Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 26. Juli 2013

9 K 1767/12

Das Verwaltungsgericht Potsdam verpflichtet eine Finanzbehörde, einem Insolvenzverwalter die Jahreskontoauszüge des Insolvenzschuldners, der hierin eingewilligt hatte, herauszugeben. Ein Ausschluss der Anwendbarkeit des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes im laufenden Verfahren ist nicht gegeben, da das steuerrechtliche Verfahren abgeschlossen ist und es sich bei dem Insolvenzverfahren nicht um ein laufendes Verfahren im Sinne des Gesetzes handelt. Die Akten sind nicht im Insolvenzverfahren angefallen und dieses ist auch keine Fortsetzung des Steuerverfahrens. Der Ausnahmetatbestand zum Schutz des Erfolges bevorstehender Maßnahmen greift nicht, wenn die steuerrechtlichen Verfahren bereits abgeschlossen sind. Die Möglichkeit einer etwaigen Abgabenrückzahlung ist vom Ausnahmetatbestand zum Schutz der Aufgabenerfüllung der Behörde nicht umfasst; insbesondere müssen aus Gründen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung rechtmäßige Anfechtungen bei der Beurteilung dieser Frage außer Betracht bleiben. Das Steuergeheimnis wird nicht berührt, da der Insolvenzverwalter mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegenüber dem Insolvenzschuldner hat und eine Offenbarung somit nicht unbefugt erfolgt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 24. April 2014

9 K 312/13

Strittig ist der Informationszugangsanspruchs eines Insolvenzverwalters zu den von einem Finanzamt geführten Akten des Insolvenzschuldners. Die Ausnahme laufender Verfahren vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informtionszugangsgesetzes erfasst nur diejenigen Akten, die in der laufenden Verwaltungsangelegenheit aufgezeichnet oder beigezogen wurden, nicht jedoch alle Akten, die einen Zusammenhang zu diesem Verfahren aufweisen. Die Abgabenordnung enthält keine abschließende Regelung zu Informationsrechten gegenüber den Landesfinanzbehörden; eine Sperrwirkung gegenüber dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz besteht somit nicht. Überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen stehen dem Informationszugang nicht entgegen; insbesondere handelt es sich bei den Angaben zur der in Rede stehenden Gesellschaft nicht um personenbezogene Daten, da diese eine juristische Person ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wären nur zu schützen, wenn deren Rechtsträger - nunmehr der Insolvenzverwalter - diese geltend machen würde; er selbst hat aber die Einsicht beantragt. Das Steuergeheimnis steht der Einsichtnahme ebenfalls nicht entgegen, da die Informationen des Insolvenzschuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Prozessuales Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 30. Juli 2013

9 K 2398/12

Das Verwaltungsgericht Potsdam verpflichtet eine Finanzbehörde, einem Insolvenzverwalter die Jahreskontoauszüge des Insolvenzschuldners, der hierin eingewilligt hatte, herauszugeben. Ein Ausschluss der Anwendbarkeit des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes im laufenden Verfahren ist nicht gegeben, da das steuerrechtliche Verfahren abgeschlossen ist und es sich bei dem Insolvenzverfahren nicht um ein laufendes Verfahren im Sinne des Gesetzes handelt. Die Akten sind nicht im Insolvenzverfahren angefallen und dieses ist auch keine Fortsetzung des Steuerverfahrens. Der Ausnahmetatbestand zum Schutz des Erfolges bevorstehender Maßnahmen greift nicht, wenn die steuerrechtlichen Verfahren bereits abgeschlossen sind. Die Möglichkeit einer etwaigen Abgabenrückzahlung ist vom Ausnahmetatbestand zum Schutz der Aufgabenerfüllung der Behörde nicht umfasst; insbesondere müssen aus Gründen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung rechtmäßige Anfechtungen bei der Beurteilung dieser Frage außer Betracht bleiben. Das Steuergeheimnis wird nicht berührt, da der Insolvenzverwalter mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegenüber dem Insolvenzschuldner hat und eine Offenbarung somit nicht unbefugt erfolgt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

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