Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 11. Juni 2008

2 A 69.07

Das Verwaltungsgericht lehnt die Klage auf Einsicht in den Betreibervertrag für die Erhebung von LKW-Maut auf deutschen Autobahnen ab, da diese negative Auswirkungen auf zwei Schiedsverfahren mit dem Betreiber haben könnten. Die Schiedsverfahren sind wie Gerichtsverfahren im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes zu behandeln. (Quelle: LDA Brandenburg)

Schutz besonderer Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 20. November 2008

2 A 57.06

Es besteht kein Anspruch auf Informationszugang zum Textteil der Planungsstudie Bypass Hochrhein. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Zugangsanspruch besteht, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht. Zu diesem Zeitpunkt besteht jedoch kein Anspruch, denn die Unterlagen sind beim beklagten Bundesministerium infolge Rückgabe nicht mehr vorhanden. Eine Wiederbeschaffung der weggebenen Informationen ist nicht möglich, da die Stelle, die nunmehr über die Unterlagen verfügt, ausdrücklich erklärt hat, die erneute Herausgabe abzulehnen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 22. August 2008

2 A 138.07

Ein Anspruch auf Zugang zu dem Leitfaden Sprachnachweis des Goethe-Instituts besteht nicht. Die formale Einstufung der Unterlagen als Verschlusssache genügt den Anforderungen des § 3 Nr. 4 IFG. Ob ein tatsächlicher Geheimhaltungsbedarf vorliegt, ist unerheblich. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 16. Januar 2008

2 A 68.06

Gegenstand des Antrags auf Informationszugang waren Aktenvorgänge des Bundesjustizministerium zu einem abgeschlossenen Gesetzgebungsvorhaben für ein Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesjustizministerium bei der in Frage stehenden Tätigkeit der Ausarbeitung und Vorbereitung einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung nicht dem Behördenbegriff des Informationsfreiheitsgesetzes unterfällt. Es handelt sich vielmehr um die Wahrnehmung von Regierungsaufgaben. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 3. Dezember 2008

2 A 132.07

Gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen besteht kein Anspruch auf Informationszugang zu einer Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, da das Bekanntwerden des Dokuments nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgabe der Bundesanstalt haben kann. Der Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz von Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden steht dem Informationszugang entgegen. An die Wahrscheinlichkeit eines Nachteils sind nur geringe Anforderungen zu stellen. Die Stellungnahme betrifft die Frage der Rechtsfähigkeit einer Sparkasse; die Angreifbarkeit ihrer Verträge kann die Kreditwürdigkeit dieser Sparkasse berühren. Zudem hängt die Aufgabenerfüllung der Bundesanstalt auch von einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Instituten ab. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aufsichtsaufgaben

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 10. September 2008

2 A 167.06

Das Informationsfreiheitsgesetz geht im Grundsatz davon aus, dass das Verwaltungsgericht eine Entscheidung über Umfang und Bestehen von Informationszugangsansprüchen ohne Kenntnis der streitbefangenen amtlichen Informationen zu treffen hat. Maßgeblich für die Prüfung von Ausschlussgründen ist, ob deren Vorliegen plausibel dargelegt wird. Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Akten nur verweigern, wenn ansonsten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereitet würden oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Hätte der Gesetzgeber diese Verweigerungsgründe für deckungsgleich mit den Ausschlussgründen des Informationsfreiheitsgesetzes gehalten, hätte es dort keiner abweichenden Regelungen bedurft. Der Gegenstand des Informationszugangsbegehrens, die Rahmenvereinbarung zwischen einem Bundesministerium und der Bundesdruckerei, stellt keinen Ausnahmefall dar, in dem nicht ohne Kenntnis der streitigen Informationen über den Zugangsanspruch entschieden werden kann. Im Ergebnis entscheidet das Verwaltungsgericht, dass nur Informationen aus dem Rahmenvertrag, die kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sind, offen zu legen sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 22. Oktober 2008

2 A 114.07

Das Robert-Koch-Institut ist eine Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Der Ausnahmetatbestand zum Schutz des Beratungsgeheimnisses steht dem Zugang zu den protokollierten, fachlichen Äußerungen von Mitgliedern der Ständigen Impfkommission (STIKO) jedoch entgegen. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die STIKO auf hohem Niveau ungehindert arbeiten kann; dazu gehört auch die unbefangene Diskussion über Strategiefragen. Der Zugang zu Informationen, die vertraulich aus dem Ausland übermittelt wurden, ist ausgeschlossen, da die Offenlegung sich nachteilig auf internationale Beziehungen auswirken könnte. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 24. September 2008

2 A 135.07

Strittig war die Frage, ob eine Senatsverwaltung, welche die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen an ein Stromversorgungsunternehmen zurückgereicht hatte, verpflichtet ist, im Falle eines Informationszugangsantrags wiederzubeschaffen. Die Formulierung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes bezieht sich auf "geführte Akten", d.h. sie müssen auch tatsächlich vorhanden sein. Eine grundsätzliche Pflicht zur Wiederbeschaffung besteht nur, wenn die Akten weggegeben wurden, nachdem der Antrag auf Informationszugang gestellt wurde. Ein Anspruch auf Wiederbeschaffung von Akten, die schon zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhanden sind, besteht nicht. Auch enthält das Informationsfreiheitsgesetz keinen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Aktenführung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 22. Oktober 2008

2 A 29.08

Der Schutz des geistigen Eigentums steht der Herausgabe zum Fragebogen einer Studie sowie zu den auf einer Tagung verwendeten Vortragsfolien des Robert-Koch-Instituts entgegen. Beide Unterlagen stellen ein vom Urheberrecht geschütztes (wissenschaftliches) Schriftwerk dar. Die Studie sollte erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen und dann veröffentlicht werden, so dass zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Veröffentlichungsinteresse nicht gegeben war. Das Urheberrecht kann auch solche amtliche Werke, die noch nicht im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, schützen. Auch handelt es sich um vertraulich erhobene Daten, an deren vertraulicher Behandlung die Betroffenen weiterhin ein Interesse haben. (Quelle: LDA Brandenburg)

Personenbezogene Daten Urheberrecht

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