Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 2. Juni 2006

8 A 10267/06

Auch die bei einer Behörde vorhandenen Informationen zu einem in der Vergangenheit liegenden Zustand der Umwelt sind vom Anspruch auf Umweltinformationszugang umfasst. Umweltinformationen, die der Behörde im Rahmen eines aufgrund einer europarechtlichen Verordnung - VO(EG) Nr. 882/2004 - geschaffenen Schnellwarnsystems zur Abwehr von Gesundheitsgefahren durch Lebensmittel bekannt werden, sind nicht pauschal geheimhaltungsbedürftig, sondern unterliegen einer Einzelfallprüfung auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes. Ein Konkurrenzverhältnis beider Normen besteht nicht. Gegenstand des Informationsinteresses war die Belastung einer Tongrube mit Dioxin, das über den Zusatz im Tierfutter in die Nahrungskette gelangte. Das Urteil der Vorinstanz wird damit bestätigt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 30. Januar 2014

1 A 10999/13

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufungen gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurück und bestätigt damit deren Feststellung, dass kein Missbrauch des Informationszugangsrechts vorliegt. Aus einer Gesamtschau der Umstände des Falls muss vielmehr darauf geschlossen werden können, dass die Antragstellung allein durch Motive geleitet ist, welche nicht die Förderung des Umweltschutzes bezwecken. Der Kläger hatte Zugang zu sicherheitstechnischen Unterlagen eines Pharmaunternehmens beantragt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Begriffsbestimmung Prozessuales

Umweltinformationsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 20. Februar 2008

1 A 10886/07

Das OVG hebt das Urteil des VG auf und verurteilt das beklagte Land die Fragen zu Störfallbetrieben im Rahmen des LUIG zu beantworten. Bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit stehen nicht entgegen. Die Auswirkungen, die von der bloßen Bekanntgabe der Betreiber, Betriebsbereiche und Anlagen der Störfallbetriebe ohne Mitteilung weitergehender Einzelheiten ausgehen, reichen nicht, um den Ausschlussgrund des Schutzes der öffentlichen Sicherheit zu erfüllen. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit gehören auch Individualrechtsgüter. Zur Erfüllung dieses Ausschlusstatbestands des LUIG müssen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass gerade die Herausgabe der verlangten Informationen die Eingriffswahrscheinlichkeit erhöht. Die begehrten Informationen sind ohnehin zumindest zum Teil bereits nach der Störfall-Verordnung der Öffentlichkeit zugänglich. Die Tatsache der Herausgabe der Informationen kann daher die Eingriffswahrscheinlichkeit nicht erhöhen und folglich eine ernsthafte, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht begründen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 23. April 2010

10 A 10091/10

Das Oberverwaltungsgericht weist die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung der Erstinstanz zurück, die einem Insolvenzverwalter auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Auskunft über Vollstreckungsaufträge und Zahlungen an Gläubiger (Sozialversicherungsträger) im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zugestanden hat. Weder die Vorschriften der Insolvenzordnung noch die des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind "Regelungen in anderen Rechtsvorschriften", die dem Informationsfreiheitsgesetz vorgehen. Nur solche Vorschriften verdrängen das Informationsfreiheitsgesetz, die denselben Regelungsgegenstand, nämlich Zugang zu amtlichen Informationen, haben. Der Ausnahmetatbestand zum Schutz laufender Gerichtsverfahren dient dem Schutz der Rechtspflege und kann nicht auf bevorstehende Gerichtsverfahren angewandt werden. Weder das Sozialgeheimnis noch fiskalische Interessen stehen dem Informationszugang entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Antragsberechtigung Fiskalische Interessen

Sonstige

Urteil: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 17. August 2012

10 A 10244/12

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt vollumfänglich die erstinstanzliche Entscheidung. Das Bundesarchivgesetz geht dem Informationsfreiheitsgesetz vor, weil es denselben sachlichen Regelungsgegenstand - Zugang zu amtlichen Informationen - hat und einen Teilbereich abschließend erfasst. Archivgut im Sinne des Bundesarchivgesetzes entsteht durch Umwidmung von Unterlagen, die dem Bundesarchiv von den im Bundesarchivgesetz bezeichneten Stellen angeboten werden und vom Bundesarchiv endgültig übernommen worden sind. Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt nur einen Anspruch auf Zugang zu tatsächlich bei der Behörde vorhandenen Informationen, jedoch keinen Beschaffungsanspruch. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 8. Januar 2014

10 A 11064/13

Das Gericht bestätigt die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und lehnt die Zulassung der Berufung ab. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass dem Zugang des Klägers zu Leasingverträgen zwischen einer Stadt und einem Unternehmen über den Dienstwagen des Bürgermeisters ein Geschäftsgeheimnis des Unternehmens entgegensteht. Die einzelnen Vertragsbestandteile von Leasingverträgen über den Kauf von Dienstwagen sind als Geschäftsgeheimnis geschützt. Das Unternehmen hat nachteilige Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel dargetan, so dass der erforderliche Grad an Überzeugungsgewissheit von der erforderlichen Wettbewerbsrelevanz der begehrten Information beim Verwaltungsgericht vorlag. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit

Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 10. Juni 2016

10 A 10878/15

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt im Ergebnis die Entscheidung der Vorinstanz. Zwar begründen sowohl das frühere Landesinformationsfreiheitsgesetz als auch das inzwischen in Kraft getretene Landestransparenzgesetz eine Anspruchsverpflichtung, wenn sich die Behörde zur Erfüllung ihrer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgaben einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts bedient. Um eine solche Aufgabe handelt es sich bei der Energieversorgung. Einer Herausgabe von Informationen eines Energieversorgungsunternehmens, an dem die Stadt beteiligt ist, dürfte jedoch entgegenstehen, dass diese Informationen nicht bei der alleine auskunftsverpflichteten Stadtverwaltung selbst vorhanden sind. Ihr kommt weder eine Beschaffungspflicht zu, noch hat sie gegenüber dem Unternehmen einen Herausgabeanspruch. In jedem Fall stehen aktienrechtliche Verschwiegenheitspflichten einem Informationszugang entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 13. Februar 2013

6 B 10035/13

Es bestehen Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Regelung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs zur Veröffentlichung von Informationen mit Unionsrecht (EG-Verordnung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit - BasisVO). Die Gefahr der schwerwiegenden Beeinträchtigung des Betroffenen durch die Veröffentlichung der Informationen überwiegt gegenwärtig das Interesse der Allgemeinheit an der Information über in der Vergangenheit festgestellte Hygienemängel. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Veröffentlichung von Informationen

Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 13. August 2010

10 A 10076/10

Das Oberverwaltungsgericht verneint die Verpflichtung der Behörde zur Herausgabe eines Gutachtens zur Verfolgung von vermeintlich im Ausland befindlichen Erotik-Anbietern mit der Begründung, diese könnten sich mittels neuer Verschleierungstaktik dem möglichen aufsichtsbehördlichen Eingreifen entziehen (Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit). Die noch von der Vorinstanz vertretene analoge Anwendung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten vom Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes auf Landesmedienanstalten weist das Gericht jedoch ausdrücklich zurück. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Sicherheitsaspekte Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 12. Februar 2010

10 A 11156/09

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Erstinstanz, die eine Krankenkasse verpflichtet hatte, dem Insolvenzverwalter eines Betriebes Einsicht in die zu diesem Insolvenzschuldner geführten Akten zu gewähren. Vorrang vor dem Informationsfreiheitsgesetz haben nur solche fachgesetzlichen Regelungen, die einen identischen Sachverhalt abschließend regeln. Bei der Insolvenzordnung und zivilrechtliche Vorschriften ist dies nicht der Fall. Eine missbräuchliche Antragstellung im Sinne eines Ausforschungsverbots kann schon aufgrund der Voraussetzungslosigkeit des Zugangsanspruchs nicht vorliegen. Die Ausnahmeregelungen zum Schutz anhängiger kann auf bevorstehende Gerichtsverfahren nicht angewandt werden; zudem zielt diese Regelung lediglich auf den Schutz des Ablaufs des gerichtlichen Verfahrens, nicht auf die Vermeidung eines wirtschaftlichen Nachteils durch die Entscheidung des Gerichts. Auch kann der Informationszugang nicht mit Verweis auf das Sozialgeheimnis, den Schutz wirtschaftlicher Interessen oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen abgelehnt werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Antragsberechtigung

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