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Landestransparenzgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Verwaltungsgericht Koblenz am 8. Januar 2020

2 K 490/19

Ermittlungs- und Strafakten der Staatsanwaltschaft sind dem Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes grundsätzlich entzogen - auch nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Für die Beurteilung ist nicht die Tätigkeit des Aufbewahrens der Akten relevant, sondern vielmehr deren Inhalt. Für die Einordnung als Maßnahme der Strafrechtspflege spricht zudem, dass nur Strafverfolgungsbehörden in der Lage sind, eine sachgemäße Entscheidung über die Akteneinsicht zu treffen. Daher ist auch die Aufbewahrung der Ermittlungs- und Strafakten als Maßnahme der Staatsanwaltschaft auf dem Gebiet der Strafrechtspflege einzuordnen. Streitgegenstand waren Akten aus einem Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz. (Quelle: LDA Brandenburg)

Schutz besonderer Verfahren Strafverfolgung Anwendungsbereich/Zuständigkeit

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