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Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 6. September 2013

4 K 242/13

Der Abschluss eines Leasingvertrags mit einem Privaten ist zwar keine hoheitliche Tätigkeit, dient aber dienstlichen Zwecken, so dass es sich dabei um amtliche Informationen handelt, die im Haushaltsplan der Stadt ausgewiesen werden. Der Leasingvertrag zwischen einer Stadt und einem Automobilunternehmen für den Dienstwagen eines Bürgermeisters enthält Geschäftsgeheimnisse. Die Konditionen des Leasingvertrags stellen sich als geschütztes kaufmännisches Wissen dar. Um die Dispositionsfreiheit des Unternehmens nicht zu begrenzen, sind Leasingverträge als Ganzes als Geschäftsgeheimnis im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. Durch die Ausweisung der allgemeinen Fahrzeugkosten im Haushaltsplan ergibt sich nichts anderes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Begriffsbestimmung

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