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Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Beschluss: Verwaltungsgericht Trier am 18. Dezember 2012

1 L 1543/12

Das Verwaltungsgericht untersagt einer Behörde die Veröffentlichung des Ergebnisses der lebensmittelrechtlichen Kontrolle eines Betriebs im Internet. § 40 Abs. 1a LFGB ist hinreichend klar formuliert und genügt insoweit auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, als (lediglich) auf den hinreichend begründeten Verdacht des Verstoßes gegen bestimmte Vorschriften abgestellt wird. Die Norm verstößt nicht gegen höherrangiges EU-Recht. § 40 Abs. 1 a LFGB befugt nur zur Nennung von unter Verdacht stehenden Lebensmitteln im Sinne einer Ermächtigung zur Herausgabe einer Produktwarnung. Erforderlich ist die Benennung konkreter Produkte, der Hinweis auf "Hygienemängel" reicht nicht aus. Die fehlende Fristbestimmung über die Dauer der Einstellung der Informationen ins Internet im LFGB erscheint vor dem Hintergrund nicht geboten, dass es sachlich schwierig ist, gesetzlich starre Fristen zu formulieren. Dies führt nicht zum Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, wenn auf der behördlichen Ebene des Gesetzesvollzugs von der Möglichkeit einer Fristsetzung im Einzelfall Gebrauch gemacht worden ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

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