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Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz), Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Verwaltungsgericht Trier am 18. Januar 2006

5 K 923/05.TR

Unter den Begriff des "Zustands" von Umweltbestandteilen fallen sowohl der "Ist-Zustand", als auch der "War-Zustand", es sei denn, den Altdaten kommt für die Bewertung des "Ist-Zustands" nur noch historische Bedeutung zu. Bei den Unterlagen zu Dioxinfunden in einer Tongrube handelt es sich daher um Umweltinformationen. Im Falle der Aussonderung schutzbedürftiger Daten (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) auf der Grundlage des Landesumweltinformationsgesetzes Rheinland-Pfalz bedarf es keiner Anhörung der betroffenen Firmen; sollen personenbezogene Daten offengelegt werden, ist eine solche jedoch erforderlich. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Beschluss: Verwaltungsgericht Trier am 29. November 2012

1 L 1339/12

Im Rahmen einer Eilentscheidung untersagt das Verwaltungsgericht einer Stadt, das Ergebnis der amtlichen Kontrolle eines Lebensmittelunternehmens im Internet zu veröffentlichen, bis die Behörde in der Sache neu entschieden hat. An der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung auf der Grundlage der Bestimmungen des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs bestehen Zweifel. Der Verdacht, dass ein Bußgeld zu erwarten wäre, ist nicht hinreichend plausibel, da die allgemeinen Verstöße hygienerechtlicher Art keinen Bezug zu konkreten Lebensmittel aufweisen. Eine Veröffentlichung dürfte auch angesichts der zu erwartenden Folgen für den Betrieb und der zwischenzeitlich abgestellten Mängel unverhältnismäßig sein. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Veröffentlichung von Informationen

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Beschluss: Verwaltungsgericht Trier am 29. November 2012

1 L 1339/12.TR

Im Rahmen einer Eilentscheidung untersagt das Verwaltungsgericht einer Stadt, das Ergebnis der amtlichen Kontrolle eines Lebensmittelunternehmens im Internet zu veröffentlichen, bis die Behörde in der Sache neu entschieden hat. An der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung auf der Grundlage der Bestimmungen des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs bestehen Zweifel. Der Verdacht, dass ein Bußgeld zu erwarten wäre, ist nicht hinreichend plausibel, da die allgemeinen Verstöße hygienerechtlicher Art keinen Bezug zu konkreten Lebensmittel aufweisen. Eine Veröffentlichung dürfte auch angesichts der zu erwartenden Folgen für den Betrieb und der zwischenzeitlich abgestellten Mängel unverhältnismäßig sein. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Veröffentlichung von Informationen

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