Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

Ergebnisse filtern

Ausgewählt:
1 - 3 of 3
Gesetz über die Presse (Pressegesetz) – Bremen

Urteil: Oberverwaltungsgericht Bremen am 25. Oktober 1988

BRE OVG 1 BA 32/88 1988 LPG

1. Die Entscheidung der Gerichtsverwaltung über den Antrag eines juristischen Fachverlages auf Übersendung veröffentlichungswürdiger Entscheidungen ist Verwaltungsakt. 2. Die Veröffentlichung (ober-)gerichtlicher Entscheidungen in Fachpublikationen hat - in der Summe des Geschehens - gravierende Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege in allen ihren Bereichen, die ohne fachöffentliche Information, Diskussion und Kritik nicht gewährleistet werden kann. 3. Die Sorge für eine angemessene Veröffentlichung von Entscheidungen ist richterliche Amtspflicht. 4. Für eine angemessene Veröffentlichung (ober-)gerichtlicher Entscheidungen hat der Staat auch als Gerichtsverwaltung Verantwortung zu übernehmen, weil er die äußeren Funktionsbedingungen der Rechtspflege zu gewährleisten hat. Die Verantwortlichkeit schließt die Gleichbehandlung der (Fach-)Verlage und die Wahrung der Pressefreiheit ein. 5. Der Staat als Gerichtsverwaltung darf das Tätigkeitsfeld der Fachveröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen der privaten richterlichen Selbstregulierung aus Zweckmäßigkeitsgründen überlassen, solange die gebotene Beobachtung ergibt, daß diese Organisationsform insgesamt zu einer das Gebot der Gleichbehandlung der interessierten Verlagsunternehmen und die Pressefreiheit wahrenden Veröffentlichungspraxis führt. 6. Veröffentlichen die Richter eines Gerichts durch private Nebentätigkeit in aufeinander abgestimmtem, gleichförmigen Verhalten Entscheidungen ausschließlich in einer einzigen Fachzeitschrift, so hat der Staat (Gerichtsverwaltung, Ministeraufsicht) durch geeignete Maßnahmen die Diskriminierung anderer Verlage auszugleichen. Dazu steht ihm ein ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung. Die Erfahrung zeigt, daß eine sachgerechte, nicht diskriminierende Organisation der Veröffentlichungstätigkeit ohne gravierende Mehrbelastung des Geschäftsbetriebes möglich ist. 7. Fehlt es an diesem Ausgleich, so haben diskriminierte Verlagsunternehmen einen Rechtsanspruch auf (schematische) Gleichbehandlung mit dem privilegierten Verlag.

Verlag Juristischer Fachverlag Gerichtsentscheidungen Veröffentlichung Gerichtsverwaltung

Informationsfreiheitsgesetz (Bremen)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Bremen am 24. Oktober 2017

1 LB 17/17

Einer Herausgabe des von der Ausländerbehörde verwendeten Fragenkatalogs zur Ermittlung einer Scheinehe steht der Ausschlussgrund des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz vor einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit entgegen. Mit dieser Entscheidung bestätigt das Oberverwaltungsgericht zwar das Ergebnis der Vorinstanz, stützt sich aber nicht mehr, wie diese, auf den Ausnahmetatbestand zum Schutz des Erfolgs behördlicher Verfahren. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz Bremen (BremIFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Bremen am 24. August 2011

1 B 198/11

Auf die Tätigkeit der Wahlvorstände findet das Informationsfreiheitsgesetz keine Anwendung, da sie keine funktionale Verwaltungsqualität besitzt. Der Wahlleiter kann davon unabhängig nach pflichtgemäßem Ermessen Einsicht in die Wahlniederschriften gewähren, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Das Oberverwaltungsgericht bejaht das Vorliegen eines berechtigten Interesses und geht nicht davon aus, dass die Einsichtnahme Dritter in die Niederschriften der Wahlvorstände mit Anlagen das Wahlgeheimnis berührt. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurück. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften

1 - 3 of 3

Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: