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Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)

Urteil: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt am 6. Dezember 2016

3 L 99/15

Bei den Eintragungen in die Fahrtenbücher eines ehemaligen Staatssekretärs handelt es sich um Informationen im Sinne des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt. Sie sind weder als Personalaktendaten zu werten noch unterfallen sie dem Ausnahmetatbestand des Gesetzes zum Schutz des exekutiven Kernbereichs. Allerdings sind einige Angaben als personenbezogene Daten geschützt. Angaben zum privaten Lebensbereich (Privatfahrten) des Staatssekretärs sind zu schwärzen; zu den übrigen personenbezogenen Daten, welche die aufgesuchten Gesprächspartner oder den Fahrer betreffen, ist ein Beteiligungsverfahren durchzuführen. Bis zu dessen Abschluss sind dem Kläger die geschwärzten Kopien der Fahrtenbücher auszuhändigen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

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