Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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1 A 197/12

(liegt nicht vor) (Quelle: LDA Brandenburg)

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Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)

Urteil: Verwaltungsgericht Halle am 18. März 2010

6 A 374/09 HAL

Spezielle Rechtsgrundlagen gehen dem allgemeineren Informationszugangsgesetz vor, auch wenn sie enger sind und nur die Einsichtsrechte Betroffener regeln. Ein Mindeststandard würde die Rechtsgrundlagen vermischen und erhebliche Anwendungsprobleme hervorrufen. Die Frage, in welchem Umfang dem Prüfung ein Einsichtsrecht in Prüfervermerke (= "Musterlösungen") zusteht, ist abschließend in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen geregelt. Die Prüfervermerke betreffen nicht das konkrete Prüfungsverfahren und sind üblicherweise nicht Bestandteil der Prüfungsakte. Ein genereller Anspruch auf Einsichtnahme in die Musterlösungen besteht deshalb nicht, es sei denn, die Prüfer stützen sich bei ihrer Bewertung der Klausur auf die Musterlösung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)

Urteil: Verwaltungsgericht Halle am 14. April 2015

2 A 14/15

Das Finanzministerium wird zur vollständigen Offenlegung der Fahrtenbücher eines Dienstfahrzeugs verpflichtet. Auch Angaben über Privatfahrten sind Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen. Das Recht zur privaten Nutzung der Fahrzeuge folgt unmittelbar aus dem Amtsverhältnis. Die Einsichtnahme in die Fahrtenbücher führt zudem auch nicht zu einer Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung des Ministeriums. Ein Eingriff in den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung kann ebenfalls nicht festgestellt werden - die Informationen aus den Fahrtenbüchern können offensichtlich nicht zu einem "Mitregieren Dritter" führen. Zwar handelt es sich bei den Fahrtenbucheinträgen um personenbezogene Daten, jedoch nicht um die vom Informationszugangsgesetz geschützten Unterlagen, die mit dem Amtsverhältnis in Zusammenhang stehen (Personalakten im materiellen Sinne). Die Fahrtenbücher dienen vielmehr der Kontrolle der Sachmittel, die dem Betroffenen zur Verfügung gestellt werden. Die Interessenabwägung in Bezug auf die personenbezogenen Daten ergibt ein berechtigtes, überwiegendes Interesse der Allgemeinheit, zu erfahren, ob öffentlich finanzierte Dienstfahrzeuge missbraucht werden. Außerdem wird das Grundrecht der Pressefreiheit berücksichtigt, da der Kläger die Informationen im Rahmen seiner Tätigkeit als Redakteur begehrt. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

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