Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Ausgewählt:
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Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 19. Dezember 2019

10 B 16.19

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurück, da der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand enthält der Beschluss nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

Umweltinformationsgesetz (Bund)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 5. Dezember 2019

2 K 84.18

Im Streit um die Herausgabe von Informationen über die Manipulation von Abgastests bei Dieselfahrzeugen stellt das Verwaltungsgericht Berlin fest, dass die Ausnahme des Umweltinformationsgesetzes zum Schutz von Unterlagen oberster Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, den Erlass von Rechtsverordnungen ebenso wenig umfasst wie die Mitwirkungen an einem Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene. Bei der Darlegung von Ablehnungsgründen ist die Behörde nicht auf jene Gründe beschränkt, die sie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat. Das Begriffsverständnis des Umweltinformationsrechts von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleibt durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen unberührt. Im Ergebnis sind die Unterlagen unter Vornahme von Aussonderungen herauszugeben. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Prozessuales Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln) Ablehnungsbegründung Internationale Beziehungen Strafverfolgung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 19. November 2019

11 K 4526/16

Aufzeichnungen, die im Vorfeld einer dienstlichen Beurteilung gefertigt wurden, der Gedächtnisstüze dienten und nicht zu den Akten genommen wurden, erfüllen nicht den Aktenbegriff des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes. Sie dienen lediglich der gedanklichen Strukturierung des Verfassers. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung

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Beschluss: Verwaltungsgericht Stade am 14. November 2019

6 B 1447/19

(liegt nicht vor) (Quelle: LDA Brandenburg)

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Urteil: Verwaltungsgericht Sigmaringen am 12. November 2019

4 K 7614/18

(Entscheidung liegt nicht vor) (Quelle: LDA Brandenburg)

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Beschluss: Verwaltungsgericht Lüneburg am 6. November 2019

4 B 75/19

(liegt nicht vor) (Quelle: LDA Brandenburg)

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Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)

Beschluss: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 6. November 2019

1 S 2005/19

Gegenstand des Verfahrens waren die Einsicht in und hilfsweise Auskünfte aus Personenstandsregistern für eine journalistische Recherche zu NS-Kriegsverbrecher. Im Ergebnis stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass das Personenstandsgesetz dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) als Spezialregelung vorgeht (§ 1 Abs. 3 LIFG). (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften

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Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: