Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Art. 5 Grundgesetz

Urteil: Bundesverfassungsgericht am 5. August 1966

BUND BVfG 1 BvR 586/62 1966 Art 5

Der Funktion der freien Presse im demokratischen Staat entspricht ihre Rechtsstellung nach der Verfassung. Das Grundgesetz gewährleistet in Art. 5 die Pressefreiheit. Wird damit zunächst - entsprechend der systematischen Stellung der Bestimmung und ihrem traditionellen Verständnis - ein subjektives Grundrecht für die im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen gewährt, das seinen Trägern Freiheit gegenüber staatlichem Zwang verbürgt und ihnen in gewissen Zusammenhängen eine bevorzugte Rechtsstellung sichert, so hat die Bestimmung zugleich auch eine objektiv-rechtliche Seite. Sie garantiert das Institut "Freie Presse". Der Staat ist - unabhängig von subjektiven Berechtigungen Einzelner - verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen. Freie Gründung von Presseorganen, freier Zugang zu den Presseberufen, Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden sind prinzipielle Folgerungen daraus; doch ließe sich etwa auch an eine Pflicht des Staates denken, Gefahren abzuwehren, die einem freien Pressewesen aus der Bildung von Meinungsmonopolen erwachsen könnten.

Artikel 5 Grundgesetz Spiegel Urteil Auskunftspflichten und Auskunftsanspruch als Folge aus der Grundgesetzlichen Pressefreiheit Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden

Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) – Baden-Württemberg

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 25. März 1966

BUND BVwG 1 B 18.65 1966 Art 5

Die im Grundgesetz gewährleistete Informationsfreiheit umfasst nicht den - in mehreren Landespressegesetzen normierten - Anspruch der Presse, amtliche Bekanntmachungen von Behörden nicht später als die Mitbewerber zugeleitet zu erhalten. Eine bestimmte Form der Auskunftserteilung können sie nicht verlangen. Vielmehr steht die Art und Weise der Auskunftserteilung im Ermessen der Behörde.

Informationsanspruch der Presse gegenüber Behörden

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