Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Gesetz über die Presse (Pressegesetz) – Bremen

Urteil: Oberverwaltungsgericht Bremen am 25. Oktober 1988

BRE OVG 1 BA 32/88 1988 LPG

1. Die Entscheidung der Gerichtsverwaltung über den Antrag eines juristischen Fachverlages auf Übersendung veröffentlichungswürdiger Entscheidungen ist Verwaltungsakt. 2. Die Veröffentlichung (ober-)gerichtlicher Entscheidungen in Fachpublikationen hat - in der Summe des Geschehens - gravierende Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege in allen ihren Bereichen, die ohne fachöffentliche Information, Diskussion und Kritik nicht gewährleistet werden kann. 3. Die Sorge für eine angemessene Veröffentlichung von Entscheidungen ist richterliche Amtspflicht. 4. Für eine angemessene Veröffentlichung (ober-)gerichtlicher Entscheidungen hat der Staat auch als Gerichtsverwaltung Verantwortung zu übernehmen, weil er die äußeren Funktionsbedingungen der Rechtspflege zu gewährleisten hat. Die Verantwortlichkeit schließt die Gleichbehandlung der (Fach-)Verlage und die Wahrung der Pressefreiheit ein. 5. Der Staat als Gerichtsverwaltung darf das Tätigkeitsfeld der Fachveröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen der privaten richterlichen Selbstregulierung aus Zweckmäßigkeitsgründen überlassen, solange die gebotene Beobachtung ergibt, daß diese Organisationsform insgesamt zu einer das Gebot der Gleichbehandlung der interessierten Verlagsunternehmen und die Pressefreiheit wahrenden Veröffentlichungspraxis führt. 6. Veröffentlichen die Richter eines Gerichts durch private Nebentätigkeit in aufeinander abgestimmtem, gleichförmigen Verhalten Entscheidungen ausschließlich in einer einzigen Fachzeitschrift, so hat der Staat (Gerichtsverwaltung, Ministeraufsicht) durch geeignete Maßnahmen die Diskriminierung anderer Verlage auszugleichen. Dazu steht ihm ein ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung. Die Erfahrung zeigt, daß eine sachgerechte, nicht diskriminierende Organisation der Veröffentlichungstätigkeit ohne gravierende Mehrbelastung des Geschäftsbetriebes möglich ist. 7. Fehlt es an diesem Ausgleich, so haben diskriminierte Verlagsunternehmen einen Rechtsanspruch auf (schematische) Gleichbehandlung mit dem privilegierten Verlag.

Verlag Juristischer Fachverlag Gerichtsentscheidungen Veröffentlichung Gerichtsverwaltung

Art. 5 Grundgesetz

Beschluss: Bundesverfassungsgericht am 20. Juli 1988

BUND BVfG 1 BvR 155/85 1988 Art 5

Der Funktion der freien Presse im demokratischen Staat entspricht ihre Rechtsstellung nach der Verfassung. Das Grundgesetz gewährleistet in Art. 5 die Pressefreiheit. Wird damit zunächst - entsprechend der systematischen Stellung der Bestimmung und ihrem traditionellen Verständnis - ein subjektives Grundrecht für die im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen gewährt, das seinen Trägern Freiheit gegenüber staatlichem Zwang verbürgt und ihnen in gewissen Zusammenhängen eine bevorzugte Rechtsstellung sichert, so hat die Bestimmung zugleich auch eine objektiv-rechtliche Seite. Sie garantiert das Institut "Freie Presse". Der Staat ist - unabhängig von subjektiven Berechtigungen Einzelner - verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen. Freie Gründung von Presseorganen, freier Zugang zu den Presseberufen, Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden sind prinzipielle Folgerungen daraus; doch ließe sich etwa auch an eine Pflicht des Staates denken, Gefahren abzuwehren, die einem freien Pressewesen aus der Bildung von Meinungsmonopolen erwachsen könnten.

Behördenbegriff Rundfunkanstalten

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Beschluss: Oberlandesgericht Hamm am 20. Juli 1988

NRW OLG 15 W 113/88 1988 LPG

1. Auch ein öffentliches Interesse berechtigt zur Einsicht in das Grundbuch. 2. Einem Redakteur ist in Ausübung seines Berufes, wenn er die demokratische Kontrollfunktion der Presse wahrnimmt, Einsicht in das Grundbuch zu gewähren, sofern er hierfür ein berechtigtes (öffentliches) Interesse wahrnimmt. 3. In diesem Falle ist der Eigentümer anzuhören, um die für die Gewährung der Einsicht erforderliche Abwägung von seinem Individualinteresse und dem öffentlichen Informationsinteresse vornehmen zu können.

Grundbuch

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Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: