Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)

Urteil: Verwaltungsgericht Sigmaringen am 17. November 2021

8 K 5171/19

Der Anspruch auf Zugang Unterlagen in Bezug auf Tierversuche der Universität Tübingen beim Regierungspräsidium Tübingen wurde abgelehnt. Die Bereiche Forschung und Lehre sind betroffen, weshalb das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) durch die Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LFIG keine Anwendung findet. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/Zuständigkeit

Umweltverwaltungsgesetz (Baden-Württemberg)

Urteil: Verwaltungsgericht Sigmaringen am 21. April 2021

8 K 5297/18

Streitgegenstand waren Angaben zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln durch Landwirte, die verpflichtet sind, diese Informationen im Wege der Selbstüberwachung bereitzuhalten. Der Beklagte verfügt über die vom Kläger begehrten Aufzeichnungen, auch wenn diese ihm nicht unmittelbar vorliegen, sondern von den Landwirten für ihn bereitgehalten werden. Ein zusätzliches Antragsverfahren für einen identischen Sachverhalt aus einem Zeitraum, der vom ursprünglichen Antrag nicht umfasst war, im Rahmen der Klage aber geltend gemacht wurde, hält das Verwaltungsgericht für entbehrlich. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Prozessuales Existenz von Unterlagen

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Urteil: Verwaltungsgericht Sigmaringen am 12. November 2019

4 K 7614/18

(Entscheidung liegt nicht vor) (Quelle: LDA Brandenburg)

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Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Beschluss: Verwaltungsgericht Sigmaringen am 9. Januar 2013

2 K 4346/12

Im Wege der einstweiligen Anordnung untersagte das Gericht die Veröffentlichung von Informationen über bei einer amtlichen Kontrolle in einer Gaststätte festgestellte lebensmittelrechtliche Verstöße auf einer Internetseite der Behörde. Es bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Veröffentlichungsregelung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der höherrangigen EG-Verordnung 178/2002. Im Fall einer abschließenden Regelung durch die EG-Verordnung wäre eine Information der Öffentlichkeit nur bei hinreichendem Verdacht eines Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier zulässig. (Quelle: LDA Brandenburg)

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