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Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)

Urteil: Bundesgerichtshof am 10. Februar 2005

BUND BGH III ZR 294/04 2005 LPG

Sinn und Zweck presserechtlicher Auskunftsansprüche ist es, der Presse die ihr durch Art. 5 GG garantierte Funktion im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung zu gewährleisten und es ihr so zu ermöglichen, ihre Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse umfassend und wahrheitsgetreu zu erhalten. Der Auskunftspflicht nach § 4 Abs. 1 NdsPresseG (bzw. den entsprechenden Bestimmungen in den Pressegesetzen der anderen Bundesländer) unterliegen auch Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge, die in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt werden, aber unter beherrschendem Einfluß der öffentlichen Hand stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Presseauskunftspflicht eine prinzipielle Folgerung aus der Pressefreiheit.

Kommunale Wasser- und Energieversorgung GmbH Sitzungsgelder Behördenbegriff Aufgaben der Daseinsvorsorge

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