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Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Gießen am 24. Februar 2014

4 K 2911/13

Ein Jobcenter fällt unter das Informationsfreiheitsgesetz. Zwar ist fraglich, ob eine unter dem nicht aus der deutschen Sprache herrührenden Begriff "Jobcenter" firmierende Einrichtung eine deutsche Verwaltungsbehörde sein kann, ein Jobcenter geriert sich aber zumindest als Bundeseinrichtung im Sinne des IFG und gibt sich damit den "touch" einer Behörde. Die Durchwahlnummern aller Mitarbeiter eines Jobcenters stellen sich als amtliche Informationen dar, die auf Antrag offen zu legen sind. Ausschlussgründe stehen nicht entgegen. Weder die öffentliche Sicherheit noch die Funktionsfähigkeit des Jobcenters oder Individualrechtsgüter der Mitarbeiter sind (konkret) gefährdet. Die telefonische Kommunikation mit dem Bürger ist selbst Teil behördlicher Aufgabe. Einem Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege steht ein erhöhtes Informationsbedürfnis zur Seite. Die Namen und Telefonnummern der Mitarbeiter sind personenbezogene Daten und die Interessenabwägung geht zu Gunsten des Informationsinteresses aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Personenbezogene Daten Sicherheitsaspekte

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