Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 10. Dezember 2021

9 K 153/20

In einem Verfahren um die Offenlegung eines Betriebsführungsvertrags verpflichtet das Verwaltungsgericht Potsdam die beklagte Stadtverwaltung zur Gewährung der Akteneinsicht. Es begründet, weshalb die strittigen Informationen jeweils keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind, beispielsweise die offenkundige Bankverbindung des Unternehmens oder die seit dem Jahr 2005 nicht mehr ausgezahlte Betriebsführungsentgelte für die Gastronomiebewirtschaftung. Als schützenswert stufte das Verwaltungsgericht hingegen Angaben zum Managemententgelt ein, das wettbewerbsrelevante Rückschlüsse auf die Gewinnmarge und kalkulatorische Grundlagen des Unternehmens zulässt. Durch die Erwähnung angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen nimmt das Urteil auch Bezug auf das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 19. November 2019

11 K 4526/16

Aufzeichnungen, die im Vorfeld einer dienstlichen Beurteilung gefertigt wurden, der Gedächtnisstüze dienten und nicht zu den Akten genommen wurden, erfüllen nicht den Aktenbegriff des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes. Sie dienen lediglich der gedanklichen Strukturierung des Verfassers. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 6. April 2004

3 K 1900/00

In einem Mitzeichnungsverfahren verwendete Unterlagen zur Vorbereitung einer Stellungnahme der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage eines Landtagsabgeordneten fallen unter den Ausnahmetatbestand zum Schutz der Beratung der Landesregierung. Dieser Schutz dauert über den Beratungszeitraum hinaus. Der Rechtsstreit wurde in der Hauptsache für erledigt geklärt; die Entscheidungen enthält ausführungen zur Kostenaufteilung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 18. Juni 2004

3 K 3918/03

Bei einer Steuerstrafsachenstatistik der Landesfinanzverwaltung Brandenburg handelt es sich nicht um Akten, die im Rahmen eines Verfahrens nach der Abgabenordnung angefallen sind. Es sind darin keine Daten enthalten, die dem Steuergeheimnis unterfallen könnten, weil kein konkreter Personenbezug hergestellt werden kann. Einer Einsichtnahme stehen weder die Abgabenordnung noch einzelne Ausnahmetatbestände des hier anzuwendenden Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Prozessuales

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 22. Februar 2019

9 K 1214/16

Der Ablehnungstatbestand des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zum Schutz der Tätigkeit der Polizei greift bereits dann, wenn die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht „werden könnte“. Die Darlegung einer konkreten Gefährdung hält das Verwaltungsgericht nicht für geboten. Dem Gesetzgeber geht es insoweit ersichtlich darum, die Tätigkeit der Polizei umfassend und generell vor möglichen Beeinträchtigungen infolge der Herausgabe von Informationen zu schützen. Es entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Herausgabe von polizeilichen Informationen zu einem Polizeieinsatz vollständig zu verhindern, und zwar auch dann, wenn einzelne Teile für sich genommen unbedeutend erscheinen sollten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Sicherheitsaspekte

Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 15. Februar 2005

3 L 633/04

Der Entsorgungsvertrag zwischen einem Landkreis und einem Entsorgungsunternehmen enthält Umweltinformationen; die Behörde nimmt in diesem Zusammenhang Umweltaufgaben wahr. Mangels fristgerechter Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie in Landesrecht geht das Gericht zwar davon aus, dass der Einsichtsanspruch unmittelbar auf die Richtlinie gestützt werden kann, schlägt angesichts der rechtlichen Unwägbarkeiten in dieser Frage aber einen Widerrufsvergleich vor. Dieser sieht vor, den Vertrag unter Aussonderung der vorhandenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenzulegen. Siehe auch den inhaltlich gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. März 2005, 3 K 193/03. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 29. Dezember 2017

9 K 3425/13

Die Bekanntgabe von Informationen über Möglichkeiten der Überwindung von Schusswaffen-Blockiersystemen kann Individualrechtsgüter der Bürger, insbesondere Leben und körperliche Unversehrtheit, gefährden. Angesichts der Gefährdung dieser höchsten Schutzgüter sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine hohen Anforderungen zu stellen. Somit steht der Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit der Herausgabe der Informationen entgegen. Außerdem liefe die Offenlegung der Rechtsordnung, namentlich waffenrechtlicher Regelungen zur Sicherung von Schusswaffen, zuwider. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Sicherheitsaspekte

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 30. November 2016

9 K 2210/15

Unterlagen, die aus einem Verfahren nach § 55 Absatz 1 Sätze 10 ff. Kommunalverfassung des Landes Brandenburg resultieren, fallen unter den Ausnahmetatbestand zum Schutz von Aufsichtsakten. Die genannte Norm gibt der Kommunalaufsichtsbehörde die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer kommunalen Entscheidung auf - dies ist der Sache nach mit einer Rechtsaufsicht vergleichbar . Es handelt sich also um eine Aufsicht über eine andere Stelle im Sinne der Ausnahme. Der Schutz von Aufsichtsakten dauert auch nach Verfahrensabschluss noch an. Der Anwendungsbereich des Akteneinsichtsrechts wird durch die Ausklammerung der staatlichen Aufsicht nicht in unzulässiger Weise beschränkt. Allerdings kann Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen dennoch gewährt werden, sofern ein berechtigtes Interesse substantiiert geltend gemacht wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aufsichtsaufgaben

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 10. Mai 2014

9 K 2257/12

Unterlagen einer Stadtverwaltung über den Erwerb von Grundstücken von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben unterfallen dem Ausnahmetatbestand zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Sowohl die Verhandlungs- als auch die Erwerbsunterlagen nebst Entwürfen enthalten unternehmensbezogene Informationen, an deren Nichtverbreitung die Bundesanstalt ein berechtigtes Interesse hat. Ein Bekanntwerden der Kaufpreise und der konkreten Vertragskonditionen könnte deren Verhandlungsposition bei einer Veräußerung weiterer Grundstücke beeinträchtigen. Die Bundesanstalt ist im Hinblick auf ihre Teilnahme am Wettbewerb als Unternehmen anzusehen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Sonstige

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 29. Juni 2011

9 L 363/11

Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung der Akteneinsicht die Hauptsache vorweg, setzt dies voraus, dass die Regelung notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären, und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Diese Voraussetzungen lagen in dem strittigen Fall nicht vor. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert auf 5.000 Euro fest. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

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