Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 13. November 2001

3 K 3376/00

Der Einsichtnahme in die Akten eines sparkassenaufsichtlichen Verfahrens stehen Ausschlusstatbestände des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes entgegen. Es handelt sich dabei um die Regelung zum Schutz von Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen, die dem Gesetz nicht unterfallen und der Einsichtnahme nicht zugestimmt haben. Außerdem liegt auch der Ausschlussgrund zum Schutz von Akten, die der Aufsicht über eine andere Stelle dienen vor. Soweit das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz - wie hier vorliegend - den Ausschluss der Akteneinsicht vorsieht, kann daneben nicht auf allgemein rechtsstaatliche Gründe und den Grundsatz von Treu und Glauben als Grundlage für den Informationszugang zurückgegriffen werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Aufsichtsaufgaben

Beschluss 93/731/EG über den Zugang zu Ratsdokumenten

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 7. Februar 2002

T-211/00

Das Gericht erklärt die Entscheidung des Rats für nichtig, den Zugang zu Berichten über die politische und Menschenrechtslage in Drittländern sowie eine Liste von Kontaktpersonen, die mit der Bearbeitung von Asylanträgen befasst war, vollständig zu verweigern. Die ausnahmsweise Ablehnung eines Informationszugangsantrags ist nur rechtsgültig, wenn sie auf einer normierten Ausnahme beruht . Die hier in Rede stehenden Ausnahmen können nur angewandt werden, wenn die Gefahr einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses absehbar und nicht rein hypothetisch ist. Der Verzicht auf eine Aussonderung schutzbedürftiger Passagen unter Offenlegung der übrigen Informationen kommt nur im Falle eines unverhältnismäßigen Aufwands in Frage. Alleine das Vorhandensein negativer Informationen über die Lage in einem Drittland bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Zugang zu ihnen wegen der Gefahr der Beeinträchtigung eines öffentlichen Interesses abgelehnt werden darf. Vielmehr bedarf es der konkreten Darlegung, dass die Veröffentlichung eine Gefahr für ein öffentliches Interesse nach sich ziehen würde. Dies ist nicht der Fall, wenn die streitigen Informationen bereits öffentlich zugänglich sind, keine politisch sensiblen Wertungen des Rates enthalten, und nicht mehr den aktuellen Stand darstellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Interessenabwägung Personenbezogene Daten Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 26. Februar 2002

23 A 202.00

Der Schutz personenbezogener Daten sowie das Verfolgen überwiegend privater Interessen durch den Antragsteller stehen der Einsicht in einen Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang entgegen. Der Schutz personenbezogener Daten bezieht sich auch auf solche Informationen, die der Antragsteller bereits kennt und die er möglicherweise der Behörde selbst zur Kenntnis gegeben hat. Aussonderungen sind aufgrund einer Vielzahl personenbezogener Daten nicht möglich; ansonsten bliebe nur eine leere Hülle zurück. Auch steht dem ein unverhältnismäßig hoher Aufwand entgegen, der durch die Gebühren nicht aufgewogen wird. Im vorliegenden Fall betrieb der Kläger seine eigene Rehabilitierung und hoffte, durch die Einsichtnahme seinen eigenen Verantwortungsbeitrag relativieren zu können. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten Aussonderungen Personenbezogene Daten

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 15. Oktober 2002

3 K 4330/99

Die Einholung von Stellungnahmen durch die Kommunalaufsicht anlässlich eines Aufsichtsverfahrens genügt, um den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz zu erfüllen, wonach die Inhalte der Akten der Aufsicht über eine andere Stelle dienen müssen. Zwar räumt § 18 Abs. 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz dem Betroffenen ein Einsichtsrecht hinsichtlich personenbezogener Daten ein, jedoch steht diesem der Ausschlussgrund des § 18 Abs. 3 Brandenburgisches Datenschutzgesetz entgegen. Danach entfällt die Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht, soweit die personenbezogenen Daten nach einer Rechtsvorschrift geheimgehalten werden müssen. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz ist eine solche Vorschrift. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Aufsichtsaufgaben

Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)

Urteil: Verwaltungsgericht Minden am 15. November 2002

3 K 1201/02

Das vom Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen geforderte rechtliche Interesse an der Kenntnis personenbezogener Daten ist nicht gegeben, wenn der Antragsteller ausschließlich in Erfahrung bringen will, wer ihn bei der Behörde "angeschwärzt" hat und das Recht oder die Rechtslage des Klägers ohne die Akteneinsicht nicht gefährdet ist. Unter diesen Umständen kommt es auf die weitere Frage, ob überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen der Offenbarung entgegenstehen, nicht mehr an. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Münster am 8. Mai 2003

1 K 67/03

Die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen auf den Zugang zu einer Kaufpreissammlung ist durch § 195 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch ausgeschlossen. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Kaufpreissammlung nur an das Finanzamt übermittelt werden darf. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 23. Juni 2003

8 A 175/03

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, nach der das vom Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen geforderte rechtliche Interesse an der Kenntnis personenbezogener Daten ist nicht gegeben, wenn der Antragsteller ausschließlich in Erfahrung bringen will, wer ihn bei der Behörde "angeschwärzt" hat. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 31. Juli 2003

23 A 129.03

Der Einsicht in eine beim Jugendamt geführte Akte, die das Tätigwerden nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch zum Gegenstand hat, stehen bundesrechtliche Geheimhaltungspflichten entgegen. Die hier einschlägigen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs enthalten abschließende Regelungen über den Schutz von Sozialdaten. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Minden am 26. Januar 2004

3 K 1162/02

Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, dem Kläger jene Informationen zu verschaffen, über die dieser bereits verfügt; dies gilt unabhängig davon, ob sie ihm diese selbst zur Verfügung gestellt hat. Der Begriff der Verwaltungstätigkeit ist nicht per se auf ein Handeln der Exekutive in den Formen des öffentlichen Rechts beschränkt und das Informationsfreiheitsgesetz nicht auf öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten begrenzt. Informationen dürfen nicht verweigert werden, um die Verfolgung gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche zu erschweren. Ergebnisse und Tatsachen sind vom Zweck des Schutzes des behördlichen Willensbildungsprozesses nicht ausgenommen, denn die Effektivität und Unabhängigkeit der Verwaltung erfährt keine wesentliche Beeinträchtigung, wenn der Willensbildungsprozess abgeschlossen ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Bestimmtheit des Antrags Beratungspflicht

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Minden am 24. März 2004

3 K 1965/02

Die unsubstantiierten Angaben zu einer rein hypothetischen Möglichkeit der Patentierung im Zusammenhang mit der geplanten Einrichtung eines homöopathischen Gesundheitszentrums genügen nicht, um auf schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schließen zu können. Angesichts eines konkreten Verdachts, dass mit Steuergeldern Missbrauch getrieben wurde, überwiegt zudem das Einsichtsinteresse der Allgemeinheit, da hier öffentliche Gelder über mehrere Jahre ohne Gegenleistung aufgewandt worden waren. Auf einen unverhältnismäßigen Aufwand bei der Aussonderung schutzbedürftiger Daten kann sich die Behörde nur in Ausnahmefällen berufen, da die Datenschutzgesetze schon lange das Gebot der Datentrennung vorgeben. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

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