Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Freiburg am 8. November 1996

9 K 1341/95

Bei den Informationen eines Regierungspräsidiums über Abwassereinleitungen einer Betriebsstätte, unzulässige Einleitungen sowie darauf bezogene Angaben über Maßnahmen der Verwaltung handelt es sich um Umweltinformationen in Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Auch sind Informationen über abgeschlossene Strafverfahren und Ordnungswidrigkeiten vom Inhalt des Zugangsanspruchs umfasst. Der Zugang ist nicht generell wegen eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgeschlossen; hierdurch begründet sich keine Sperrwirkung gegenüber solchen Informationen, die bereits vor Einleitung des Verfahrens bei der Behörde vorhanden waren. Das Verwaltungsgericht verpflichtet ein Regierungspräsidium, über den Einsichtsantrag neu zu entscheiden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Strafverfolgung

Verhaltenskodex für den Zugang zu Rats- und Kommissionsdokumenten

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 5. März 1997

T-105/95

Die Ausnahmen vom Informationsanspruch müssen eng ausgelegt werden, um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes nicht zu beeinträchtigen. Die Kommission muss das Interesse des Bürgers am Informationszugang gegen ihr etwaiges eigenes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Beratungen abwägen; im Hinblick auf die Belange der Mitgliedstaaten ist sie zur Ablehnung eines Informationsantrags gezwungen, wenn dies zum Schutz des öffentlichen Interesses erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten dürfen in diesem Sinne zwar eine Vertraulichkeit erwarten, soweit es sich um Dokumente in Bezug auf solche Untersuchungen handelt, die zu einem Vertragsverletzungsverfahren führen könnten. Für jede Gruppe der entsprechenden Dokumenten sind aber die konkreten Verweigerungsgründe anzugeben. Das Gericht erklärt die Verweigerung der Kommission, Dokumente zur Prüfung eines Projekts (Errichtung Informationszentrum in einem Nationalpark) und insbesondere der Frage, ob für dieses Mittel aus dem Strukturfonds verwendet werden können, für nichtig, da die erforderliche Abwägung nicht stattgefunden hat und die Kommission sich den Geheimhaltungsbedarf der eigenen Beratungen geltend macht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Schutz besonderer Verfahren

Verhaltenskodex für den Zugang zu Rats- und Kommissionsdokumenten

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 19. März 1998

T-83/96

Das Gericht weist eine Klage gegen die Verweigerung der Herausgabe von Antworten der Kommission auf Fragen, die ihr von nationalen Gerichten im Hinblick auf die Entscheidung eines bei diesen anhängigen Rechtsstreits gestellt werden, ab. Dies begründet es mit dem Schutz des öffentlichen Interesses. Solange das gerichtliche Verfahren anhängig ist, ist allein das betreffende nationale Gericht aufgrund des nationalen Verfahrensrechts zur Entscheidung über den Zugang zu diesen Informationen befugt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 10. Juni 1998

10 S 58/97

Vom Begriff der "Umweltinformation" sind nur solche Angaben umfasst, die mittelbar auf den Schutz der im Gesetz genannten Umweltbereiche abzielen. Informationen über abgeschlossene Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstößen gegen das Umweltrecht gehören nicht dazu, weil sie nur mittelbar zum Umweltschutz beitragen, ihr unmittelbares Ziel aber in der Ahndung von Rechtsverstößen liegt. Diese Informationen sind somit vom Einsichtsanspruch ausgenommen. Während der Dauer eines Gerichts- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist der Zugangsanspruch nur hinsichtlich jener Daten ausgeschlossen, die der Behörde auf Grund dieser Verfahren zugehen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird teilweise geändert. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Strafverfolgung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 28. Oktober 1999

7 C 32.98

Während eines Gerichts- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist der Informationszugang zu allen Daten ausgeschlossen, die Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Auf die Frage, ob die Daten der Umweltbehörde aufgrund des Verfahrens zugegangen sind oder dort bereits vor Beginn des Verfahrens vorhanden waren, kommt es nicht an. Der ungestörte Ablauf des Verfahrens soll dadurch gesichert werden. Das Bundesverwaltungsgericht hebt damit die gegenteilige Entscheidung der Vorinstanz auf, die eine Sperrwirkung des entsprechenden Ausschusstatbestands des Umweltinformationsgesetzes auf solche Angaben beschränkt hat, welche der Behörde aufgrund des Verfahrens zugehen. Hintergrund waren Verfahren wegen unzulässiger Abwassereinleitungen eines chemischen Werks. (Quelle: LDA Brandenburg)

Schutz besonderer Verfahren Strafverfolgung

Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 11. Januar 2000

C-174/98 P und C-189/98 P

Soweit es sich bei Dokumenten, die die Kommission den einzelstaatlichen Gerichten übermittelt, um bereits vorhandene Schriftstücke oder um Verweise auf vorhandene Informationen handelt oder soweit die Kommission nur eine allgemeine, vom einzelnen Verfahren unabhängige Stellungnahme abgibt, muss die Kommission im Einzelfall prüfen, ob die Ausnahmetatbestände des Beschlusses 94/90 erfüllt sind. Wird sie wie ein Gutachter beratend für das nationale Gericht tätig, darf die Kommission die Informationen hingegen nur herausgeben, wenn dies nicht gegen das nationale Recht verstößt. Im Zweifelsfall hat sie das nationale Gericht zu konsultieren. Der Gerichtshof hebt damit das Urteil der Vorinstanz auf, in dem die pauschale Ablehnung der Herausgabe sämtlicher in Rede stehender Dokumente noch bestätigt wurde. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 21. März 2002

17 L 494/02

Das Verwaltungsgericht verpflichtet die Behörde auf dem Wege einer einstweiligen Anordnung zur Vorlage von Bautagebüchern. Die Gefährdung der Erfolgsaussichten der öffentlichen Stelle als Partei in einem Zivilrechtsstreit stellt keinen Ablehnungsgrund dar. Geklagt hatte ein Gewerbetreibender, der zivilrechtlich gegen die Beeinträchtigungen durch eine Baustelle und die daraus entstandenen Umsatzeinbußen vorzugehen beabsichtigte. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 19. Juni 2002

21 B 589/02

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt im Wesentlichen die einstweilige Anordnung zur Vorlage von Bautagebüchern. Es verneint eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen auf öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten. Auch ist die Abwendung eines rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachteils der öffentlichen Stelle kein Ablehnungsgrund. Vom Anordnungsanspruch nimmt das Oberverwaltungsgericht allerdings Informationen über eine bestimmte Baumaßnahme aus, die von der Beklagten nicht durchgeführt wurde, sodass diese auch nicht über Unterlagen hierüber verfügt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird insoweit geändert. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 14. November 2003

23 A 93.03

Das Verwaltungsgericht verpflichtet eine Behörde zur Gewährung von Akteneinsicht in die Bauakten zur Durchführung und Abwicklung des Bauvorhabens für eine Sporthalle auf dem Wege der einstweiligen Anordnung. Der Geltungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes umfasst auch Unterlagen mit Bezug zu rein fiskalischer Tätigkeit der Behörden. Auch sperrt die bundesrechtliche Zivilprozessordnung nicht den Einsichtsanspruch auf der Grundlage des landesrechtlichen Informationsfreiheitsgesetzes. Letzteres schließt das Informationsrecht während laufender Gerichtsverfahren - anders als vergleichbare Gesetze anderer Länder - nicht aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Fiskalische Interessen

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 26. April 2005

T-110/03, T-150/03 und T-405/03

In ständiger Rechtsprechung gesteht das Europäische Gericht dem Europäischen Rat für die Ablehnung von Anträgen der Öffentlichkeit auf den Zugang zu Dokumenten ein weites Ermessen zu, sofern sie auf dem Schutz von öffentlichen Interessen im Bereich der internationalen Beziehungen beruht. Die Kontrolle der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit beschränkt sich auf die Einhaltung der Verfahrensregeln, der Bestimmungen über die Begründung, eine zutreffende Sachverhaltsermittlung und Tatsachenwürdigung sowie eine pflichtgemäße Ermessenausübung. Ein besonderes Interesse des Antragstellers ist im Rahmen des Antragsverfahrens nach der Transparenzverordnung, auch wenn es sich aus der EMRK ergeben sollte, nicht zu berücksichtigen. Ist es dem Rat unmöglich, die Geheimhaltung der Dokumente zu begründen, ohne ihren Inhalt bekannt zu machen, kann auch eine allgemein gehaltene Begründung ausreichen, sofern die Anwendung der einzelnen Ausnahmevorschriften auf die entsprechenden Dokumente erläutert wird. Auf das klägerische Begehren, die Urheberstaaten einzelner Dokumente in Erfahrung zu bringen, ist die ältere Rechtsprechung zum Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Rats- und Kommissionsdokumenten, nicht mehr anzuwenden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Schutz besonderer Verfahren Sicherheitsaspekte Ablehnungsbegründung Internationale Beziehungen

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