Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz Sachsen-Anhalt (UIG LSA)

Urteil: Verwaltungsgericht Dresden am 21. April 2016

3 K 1317/12

Gutachten und Dokumentationen, die ein Tagebaubetreiber zwecks Genehmigung von artenschutzrechtlichen Ausnahmen in Auftrag gegeben und seinem Antrag zugrunde gelegt hatte, können nicht, wie von der Genehmigungsbehörde erfolgt, aus Urheberrechtsgründen geheimgehalten werden. Die Weitergabe der Unterlagen ist trotz teilweiser Verletzung des Urheberrechts zulässig, da das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Information das private Nichtveröffentlichungsinteresse (Erstveröffentlichung) überwiegt. Lediglich Ortsangaben aus der Artenschutzdokumentation können geschwärzt werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Urheberrecht

Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Dresden am 7. Mai 2009

SN VG 5 L 42.09 2009 LPG

1. Der presserechtliche Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 SächsPresseG gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Akteneinsicht, wobei letzterer eine begehrte Herausgabe von Kopien gleichsteht. Insbesondere kommt eine Einsichtnahme der Presse in Teile einer Personalakte nicht in Betracht, wenn eine Auskunft ausreicht, um den Zweck des presserechtlichen Auskunftsanspruchs zu erfüllen. Das gilt auch hinsichtlich der Gewährung von Akteneinsicht in die von einem Politiker ausgefüllten Erklärungsbögen zu seiner politischen und beruflichen Vergangenheit in der ehemaligen DDR. 2. Auskunft kann jedoch nach § 4 Abs. 1 S. 1 SächsPresseG zur Aufklärung eines bestimmten Sachverhaltes begehrt werden, soweit keine überwiegenden Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 SächsPresseG entgegenstehen. Eine danach erforderliche Abwägung ist bereits dann fehlerhaft, wenn die Auskunftsverweigerung von der Erwägung getragen ist, dass für die begehrte Auskunft bereits kein öffentliches Informationsinteresse gegeben sei; denn der Presse kommt diesbezüglich ein Einschätzungsvorrang zu.

Einstweilige Anordnung: Lebenslauf Vergangenheit in der ehemaligen DDR Fragebogen Staatsminister Ministerpräsident

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Dresden am 1. November 2010

4 K 1311/10

Das Verwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, weil sich das Informationsfreiheitsgesetz, auf das der Kläger seinen Anspruch stützt, auf Ansprüche gegen Behörden des Bundes beschränkt. Die Beklagte aber ist eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeitsbereich lediglich zwei Bundesländer umfasst. Als Aufsicht führendes Land ist der Freistaat Sachsen bestimmt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Dresden am 4. Oktober 2007

13 K 2088/04

Strittig war die Kostenerhebung für Umweltinformationen über die Trinkwasserversorgung. Das Umweltinformationsgesetz in Verbindung mit dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz und der entsprechenden Tarifstelle des Sächsischen Kostenverzeichnisses ist hierfür die richtige Rechtsgrundlage. Sowohl das Kostendeckungs- als auch das Äquivalenzprinzip und die Vorgabe der Umweltinformationsrichtlinie werden dadurch angemessen berücksichtigt. Die Grundsätze des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips gelten zudem nur für die Gebührenbemessung, nicht aber für die Erhebung von Auslagen. Die Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie sind nicht bundesrechtlich in eine einheitliche Gebührenregelung umzusetzen, die auch die Landesbehörden bindet. Die von der Behörde vorgenommene Einstufung als "umfangreiche Anfrage" wird nicht beanstandet. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten

Umweltinformationsgesetz Sachsen-Anhalt (UIG LSA)

Urteil: Verwaltungsgericht Dresden am 24. Oktober 2013

3 K 227/11

Bei den im Zusammenhang mit einer Weinbaukartei vorhandenen Daten handelt es sich zwar um Umweltinformationen. Dem Zugang zu diesen steht aber eine Vorschrift des Umweltinformationsgesetzes entgegen, nach der dieses Gesetz nicht gilt, soweit durch speziellere Rechtsvorschriften der Zugang zu Umweltinformationen ausdrücklich untersagt ist. Dies ist mit einer Vorschrift des Weingesetzes der Fall, welche den Zugang zu den Daten der Weinbaukartei an bestimmte, hier nicht vorliegende Voraussetzungen knüpft. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Dresden am 22. Juni 2016

6 K 3031/14

Das Verwaltungsgericht verneint den Anspruch auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste eines Jobcenters. Zwar handelt es sich bei den Diensttelefonnummern um amtliche Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Auch ist davon auszugehen, dass die Informationen bei der Beklagten vorhanden sind, da die Nummern in einem Computersystem gespeichert sind und lediglich technisch, aber nicht inhaltlich aufbereitet werden müssen. Allerdings ist der Anspruch des Klägers wegen des erforderlichen Schutzes öffentlicher Belange ausgeschlossen. Konkret sieht das Gericht die öffentliche Sicherheit gefährdet und begründet dies mit zu erwartenden Beeinträchtigungen der Gesundheit, des Lebens, der Freiheit und der Ehre der Mitarbeiter. Aufgrund des besonderen Schutzbedarfs dieser Rechtsgüter sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gering anzusetzen. Dasselbe gilt auch, soweit hilfsweise lediglich die Übermittlung der Nummern ohne Nennung der Namen begehrt wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Sicherheitsaspekte

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Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: