Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Landestransparenzgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Verwaltungsgericht Koblenz am 8. Januar 2020

2 K 490/19

Ermittlungs- und Strafakten der Staatsanwaltschaft sind dem Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes grundsätzlich entzogen - auch nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Für die Beurteilung ist nicht die Tätigkeit des Aufbewahrens der Akten relevant, sondern vielmehr deren Inhalt. Für die Einordnung als Maßnahme der Strafrechtspflege spricht zudem, dass nur Strafverfolgungsbehörden in der Lage sind, eine sachgemäße Entscheidung über die Akteneinsicht zu treffen. Daher ist auch die Aufbewahrung der Ermittlungs- und Strafakten als Maßnahme der Staatsanwaltschaft auf dem Gebiet der Strafrechtspflege einzuordnen. Streitgegenstand waren Akten aus einem Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz. (Quelle: LDA Brandenburg)

Schutz besonderer Verfahren Strafverfolgung Anwendungsbereich/Zuständigkeit

Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Verwaltungsgericht Koblenz am 13. Juni 2013

4 K 191/13

Ein Rechtsschutzbedürfnis kann dem Kläger - trotz Auslaufen des Pachtvertrags, in den er einsehen möchte - nicht abgesprochen werden, da ein Anspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz kein berechtigtes Interesse voraussetzt. Ein Landpachtvertrag zwischen einer Gemeinde und einer Privatperson ist zwar keine hoheitliche Tätigkeit, zählt aber zur fiskalischen Verwaltung, dient dienstlichen Zwecken und ist (wohl) als amtliche Information einzuordnen. Dem Anspruch auf Informationszugang steht aber jedenfalls entgegen, dass Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur mit Einwilligung des Betroffenen erteilt werden darf, welche nicht vorliegt. Bei einem Pachtvertrag mit seinen nur den Vertragsparteien bekannten Konditionen (insbesondere Pachtzins und Zahlungsbedingungen) handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die Rückschlüsse der Konkurrenz auf die Betriebsführung des Pächters zulassen können. Es ist nicht Sinn des Landesinformationsfreiheitsgesetzes, über den allgemeinen und voraussetzungslosen Informationsanspruch Konkurrenten oder sonstigen Dritten Einblick in betriebliche Interna zu gewähren und diesen damit einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Sonstige

Urteil: Verwaltungsgericht Koblenz am 1. Februar 2012

5 K 424/11

Das Bundesarchivgesetz ist ein das Informationsfreiheitsgesetz verdrängendes Spezialgesetz. Das Informationsfreiheitsgesetz greift damit nicht gegenüber dem Bundesarchiv. Ein Einsichtsanspruch erstreckt sich grundsätzlich lediglich auf solche amtlichen Informationen, die tatsächlich bei der Behörde vorhanden sind. Das Informationsfreiheitsgesetz normiert keine generelle Verpflichtung der Behörde, nicht vorhandene Akten zu beschaffen. Der Anspruch auf Akteneinsicht aus dem Bundesarchivgesetz bezieht sich nur auf Archivgut im Besitz des Bundesarchivs. Das Bundesarchiv muss zumindest über einen rechtlich durchsetzbaren Herausgabeanspruch gegen den Besitzer der archivwürdigen Unterlagen verfügen. Aus Art. 5 Abs.1 Satz 2 Grundgesetz ergibt sich zwar das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen zu informieren, aber kein Leistungsrecht auf die Beschaffung von Informationsquellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens Konkurrierende Rechtsvorschriften

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Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: