Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)

Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 14. Mai 2012

BAY VGH 7 CE 12.370 2012 LPG

Vorhergehendes Verfahren VG: Der Antragsteller könne vom Antragsgegner lediglich Auskunft über den Inhalt des genannten Beschlusses der Verbandsorgane, nicht jedoch über die daraufhin zwischen der GmbH und dem Beigeladenen im Einzelnen vereinbarten Vertragskonditionen verlangen. Der Antragsteller hat im Eilverfahren den geltend gemachten Auskunftsanspruch nach Art. 4 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) nicht glaubhaft gemacht. Verschwiegenheitspflichten folgen nicht nur aus (generellen) „Geheimhaltungsvorschriften“, sondern Grenzen des presserechtlichen Auskunftsanspruch können sich auch ergeben, wenn die Beantwortung einer Anfrage Grundrechte Dritter, etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besonderer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, berührt. Hat das Mitglied des geschäftsführenden Unternehmensorgans sein Einverständnis mit einer Veröffentlichung seiner Bezüge nicht erklärt, so darf es kraft der gesetzlichen Regelung darauf vertrauen, dass eine Veröffentlichung unterbleibt, wenn sich - wie vorliegend - sonst die Bezüge des einzelnen Mitglieds feststellen lassen. Die schutzwürdigen Interessen des Beigeladenen müssen nicht hinter dem Informationsinteresse der Presse zurücktreten.

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Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: